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Mobil zum Arbeitsplatz: Kraftfahrzeughilfe für Menschen mit Behinderung

Menschen mit einer Behinderung können unter Umständen einen Zuschuss erhalten zum Kauf eines Autos, zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder zum Führerschein. Wir geben einen Überblick zum Thema.

in Rollstuhlfahrer lädt seinen Rollstuhl aus einem behindertengerecht umgebauten Auto aus.
© IMAGO / Science Photo Library

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Kraftfahrzeughilfe finden sich in der in der Externer Link:Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 20 „Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes“ und in der „Externer Link:Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation“ (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV).

Kraftfahrzeughilfe: Kostenträger

Kostenträger der Kraftfahrzeughilfe ist für Sozialversicherte der jeweilige Rehabilitations-Träger: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Denn die Hilfe zählt zu den Leistungen für berufliche Rehabilitation. Sie soll Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Für Selbstständige und Beamte ist das Integrationsamt zuständig.

Welche Voraussetzungen gelten für die Kraftfahrzeughilfe?

Einen Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation können behinderte Menschen haben, die nicht nur vorübergehend auf ein Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen – also für den Weg zur Arbeit oder zur Ausbildungsstelle. Das setzt voraus, dass der Antragsteller keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen (zum Beispiel zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit einem Werkbus, der vom Arbeitgeber angeboten wird).

Weiterhin muss der Antragsteller entweder selbst das Fahrzeug führen können oder er muss gewährleisten, dass jemand anderes das Kraftfahrzeug für ihn führt, zum Beispiel um ihn zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu fahren.

Es kann auch ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe bestehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug benötigt, um seine Arbeit auszuüben, und zwar nicht nur vorübergehend. Bedingung ist dann, dass der behinderte Mensch nur durch ein Fahrzeug die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft sichern kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

Auch bei Heimarbeit kann ein Zuschuss gewährt werden, beispielweise wenn Waren beim Auftraggeber abgeholt oder abgeliefert werden müssen und die Art und Schwere der Behinderung ein Auto dazu notwendig machen.

Kraftfahrzeughilfe: Wofür gibt es den Zuschuss?

Die Kraftfahrzeughilfe wird für diese Zwecke gewährt:

  • Kauf eines Kraftfahrzeugs
  • Behindertengerechter Umbau/Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs
  • Erlangen eines Führerscheins

Wie hoch ist die Kraftfahrzeughilfe?

Das ist, je nach Zweck, unterschiedlich:

  • Für den Kauf eines Kraftfahrzeuges kann der Zuschuss – außer in Ausnahmefällen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung - maximal 22.000 Euro betragen. Die Hilfe wird als Zuschuss gewährt; sie ist vom Netto-Einkommen des Antragsstellers abhängig und richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße nach Externer Link:§ 18 SGB IV. Wer über einem bestimmten Nettoeinkommen liegt (mehr als 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss.

Info: Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2023 beträgt 3.395 Euro (West) beziehungsweise 3.290 Euro (Ost).

Bei der Ermittlung des Zuschusses werden vom Einkommen des Antragstellers für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen 395 Euro abgezogen (Wert für das Jahr 2021).

Übrigens kann nicht jedes Auto gekauft werden – die Anforderungen finden sich in der Externer Link:Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Dort heißt es 

„Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.“

Wird ein Gebrauchtwagen angeschafft, so muss dessen Wert noch mindestens 50 Prozents des Neuwerts betragen.

  • Für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs, also den Einbau einer Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, werden die Kosten unabhängig vom Einkommen in voller Höhe übernommen. Das kann zum Beispiel der Einbau einer Lenkhilfe sein, spezielle Sitze oder ein Automatikgetriebe. Nicht nur die Kosten für die Ausstattung selbst werden übernommen, sondern auch der Einbau und die Reparatur. Eine Übersicht über die technischen Hilfsmittel bei Fahrzeugen bietet die Datenbank Externer Link:REHADAT - Fahrzeuge und Fahrzeuganpassungen.
     
  • Der Zuschuss zum Führerschein richtet sich gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Antragstellers. Bei einem Einkommen bis zu 1.320 Euro können die Kosten für den Führerschein in voller Höhe übernommen werden. Beträgt das Einkommen bis zu 1.810 Euro, werden zwei Drittel der Kosten übernimmen, bei einem Nettoeinkommen bis 2.470 Euro nur noch zu einem Drittel. Wer aufgrund seiner Behinderung für den Erwerb der Fahrerlaubnis besondere Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen oder Eintragungen in den Führerschein benötigt, der erhält die Kosten hierfür in voller Höhe erstattet.

Wichtig: Zuerst die Kraftfahrzeughilfe beantragen und die Zusage abwarten – und dann erst ein Auto kaufen oder mit dem Führerschein beginnen. Ohne vorherige Kostenzusage besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten.

Wie beantragt man die Kraftfahrzeughilfe?

Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe erfolgt beim zuständigen Kostenträger, also zum Beispiel bei der Renten- oder Unfallversicherung. Gut zu wissen: Hat man den Antrag irrtümlich an den falschen Träger geschickt, so ist dieser verpflichtet, den Antrag passend weiterzuleiten.

Formularpaket Kraftfahrzeughilfe

Alle Formulare zur Kfzkurz fürKraftfahrzeug-Hilfe finden Sie hier auf den Externer Link:Seiten der Deutschen Rentenversicherung.