Wie sind pflegende Angehörige sozial abgesichert?
Wer seine pflegebedürftigen Angehörigen betreut, dem stehen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Die Versicherung zahlt für Pflegepersonen auch Beiträge in die Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Leistungen auch für pflegende Angehörige
Leistungen aus der Pflegekasse erhalten nicht nur Pflegebedürftige, sondern auch pflegende Angehörige. Dabei hat die Pflegeperson, der einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, pflegt, einen Anspruch auf zum Beispiel finanzielle Leistungen aus der Pflegekasse.
Wichtig ist dabei aber, dass der pflegende Angehörige die Pflege nicht erwerbsmäßig betreibt und dass die Pflegeperson neben der Pflege nur bis zu maximal 30 Wochenstunden berufstätig ist.
Die Pflegeversicherung bezahlt während der Zeit der Pflegetätigkeit Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, dass der Pflegende nicht nur unfallversichert ist, sondern auch Arbeitslosengeld erhält, wenn er nach der Pflege nicht sofort einen neuen Job findet.
Einschränkung der Berufstätigkeit für Pflege
Die Rentenansprüche, die die Pflegeperson erwerben kann, hängen vom jeweiligen Pflegegrad und den Pflegeleistungen ab. Nur wer sich um einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 kümmert, der keine Sachleistung oder Kombi-Leistung in Anspruch nimmt, erhält annähernd so viele Rentenpunkte wie ein Arbeitnehmer mit Vollzeitjob und Durchschnittseinkommen.
Ob es sich lohnt, für die Pflege eines Angehörigen seine Berufstätigkeit einzuschränken oder ganz zu unterbrechen, lässt sich pauschal nicht sagen und hängt von der individuellen Situation ab. Das muss jede Pflegeperson für sich beurteilen.
Beantragt wird die Zahlung von Rentenbeiträgen bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Den Antrag sollte man zeitnah stellen, weil rückwirkend keine Rentenpunkte mehr erworben werden können.
Regeln bei den Rentenpunkten bei Teilrente
Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können ihre Rentenansprüche durch die Pflege eines Angehörigen auch erhöhen. Ermöglicht wird dies durch das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (Flexirente), das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahrgang des Versicherten und wird derzeit vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.
Rente erhöht sich durch Rentenbeiträge der Pflegeversicherung
Mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze erhöht sich die Rente aufgrund der Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Die Beitragszahlung endet, wenn der Pflegende eine volle Altersrente bezieht. Wer jedoch weiterhin Rentenansprüche für die Pflege erwerben will, kann sich eine Teilrente zwischen zehn und 99 Prozent der Vollrente auszahlen lassen. Dies ist seit Juli 2017 möglich, wobei die Höhe der Teilrente keine Rolle spielt.
Endet die Pflegetätigkeit, kann jederzeit eine Vollrente bezogen werden. Ob sich ein solcher Teilrentenbezug rechnet, kann vorab in einer persönlichen Beratung geklärt werden. Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Anspruch auf eine Betriebsrente hat, sollte zudem prüfen, ob sie in diesem Fall weiterhin ausgezahlt wird.
Erwerbsminderungsrentner können Rentenansprüche verbessern
Auch Erwerbsminderungsrentner, die einen Angehörigen pflegen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rentenansprüche verbessern. Die Pflegetätigkeit wirkt sich jedoch in der Regel nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente, sondern nur auf die spätere Altersrente aus. Diese wird spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausbezahlt.
Wer wegen schwerer körperlicher Beeinträchtigungen aus dem Berufsleben ausscheiden musste und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte allerdings damit rechnen, dass die Rentenversicherung eventuell die Erwerbsfähigkeit überprüft. Dabei muss der Betroffene einen Fragebogen zu seinem Gesundheitszustand ausfüllen.
Nur in seltenen Fällen untersucht ein unabhängiger Gutachter, ob sich der körperliche Zustand des Pflegenden verbessert hat. Ist er wieder gesund, verliert er seinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Wer Fragen zur Rente hat, kann sich gerne bei seiner zuständigen VdK-Geschäftsstelle oder in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.