Kategorie Tipp Gesundheit Gesundheitssystem

Wann zahlt die Krankenkasse die Fahrtkosten?

Eine Fahrt zum Krankenhaus, zu einer ambulanten Behandlung oder zu einem Arzttermin – wenn Patienten nicht mobil sind, müssen sie ein Taxi nehmen oder einen Krankentransport bestellen. Doch wann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten dafür? Und: In welchen Fällen müssen Patienten selbst für die Fahrtkosten aufkommen?

Ein Spielzeug-Krankenwagen steht auf einem Ausdruck eines medizinischen Diagramms, vielleicht eine Kardiogramms.
© IMAGO / Zoonar / Nikolai Sorokin

Auf einen Blick

  1. Medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung

    Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten nur, wenn eine ärztlich bestätigte medizinische Notwendigkeit besteht – zum Beispiel für stationäre Behandlungen oder regelmäßig notwendige Therapien wie Dialyse oder Chemotherapie.

  2. Genehmigungspflicht bei ambulanten Fahrten

    Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen akuten Notfall.

  3. Kostenübernahme bei bestimmten Voraussetzungen

    Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch bei schwerer Mobilitätseinschränkung, z. B. mit Pflegegrad 4 oder 5 oder bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Krankenfahrten: In Ausnahmen auch für ambulante Behandlungen

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Patienten die Kosten für Fahrten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen übernehmen Kassen unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.

Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Externer Link:in einer Richtlinie festgelegt. Danach übernehmen die Kassen beispielsweise dann die Fahrtkosten, wenn ein Patient so erkrankt ist, dass er oder sie in kurzen Zeitabständen intensiv ärztlich behandelt werden muss. Das kann etwa bei Dialysen oder bei Strahlen- oder Chemotherapien zutreffen. Patienten, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, können bei der Krankenkasse eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls beantragen.

Fahrtkosten: Kassen zahlen bei schwerbehinderten Patienten und bestimmten Merkzeichen

Darüber hinaus erstatten die Krankenkassen die Fahrtkosten, wenn ein Patient dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist und er oder sie deshalb weder das Auto noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.

Das trifft etwa auf gesetzlich Versicherte zu, die einen Externer Link:Schwerbehindertenausweis mit dem Externer Link:Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben oder bei denen der Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt. Auch Externer Link:Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3 in Zusammenhang mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität können die Kosten für die Beförderung geltend machen. 

Patientinnen und Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, können die Krankenkasse ihren (Einzel-)Fall überprüfen lassen.

Wann zahlen Krankenkassen die Fahrkosten für Patienten?

Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Welches Fahrzeug der Patient nutzt, also ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.

Versicherte müssen sich auf jeden Fall die Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen.