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Versicherte entscheiden über ePa-Inhalte

Von: Kristin Enge / Christina Liebeck

Ab 1. Oktober 2025 müssen Krankenhäuser, Praxen und Apotheken die elektronische Patientenakte (ePa) nutzen. Welche Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf, entscheiden allein die Versicherten.

Ein Tablet liegt auf einem Tisch, darauf sind medizinische Patientendaten zu sehen. Daneben liegen ein Stethoskop, eine Versichertenkarte, Blister mit Tabletten und Arztdokumente und Rezepte.
© IMAGO / MiS

Eine ePA für jeden – wenn man nicht widersprochen hat

Die Krankenkasse legt für jede versicherte Person eine ePa an, wenn diese nicht widersprochen hat. Die Daten können auf dem Smartphone über die ePa-App der eigenen Krankenkasse eingesehen und verwaltet werden. Bei manchen Krankenkassen ist inzwischen auch der Zugriff über den Computer möglich. Hier lohnt es sich nachzufragen. Doch es gibt auch Menschen, die weder Smartphone noch Computer haben. Diese können Familienmitglieder, Freundinnen, Freunde oder die Ombudsstellen der Krankenkassen bevollmächtigen, die ePa stellvertretend zu führen.

Anmeldung zur ePA ist komplex

Weil in der ePa sensible Gesundheitsdaten zentral und digital gespeichert werden, ist das Anmeldeverfahren komplex: Versicherte müssen sich mit dem elektronischen Personalausweis oder der Krankenkassenkarte in der App verifizieren. In beiden Fällen benötigen sie eine PIN, die Versicherte bei ihrer Krankenkasse beantragen müssen. Dort muss auch ihre Identität nachgewiesen werden. Dies ist etwa per Post-Ident-Verfahren oder über den Personalausweis in der Filiale vor Ort möglich.

Die elektronische Akte ist patientengeführt

Die ePA ist patientengeführt. Das heißt, dass die Versicherten entscheiden, ob es für sie eine ePa gibt, was dort einsehbar ist und wer darauf zugreifen kann. Sie können Inhalte hinzufügen und löschen.

Einzelne Informationen lassen sich sperren oder nur für einen genau festgelegten Zeitraum freigeben. Nutzerinnen und Nutzer können regeln, dass nur bestimmte Ärztinnen und Ärzte auf Daten zugreifen können. Zudem können die Versicherten jederzeit von ihrer Krankenkasse verlangen, dass ihre ePa komplett gelöscht wird. Wollen Patientinnen und Patienten nicht, dass Daten zu einzelnen Behandlungen in der ePa hinterlegt werden, können sie direkt in der Arztpraxis widersprechen. Dies muss jedoch bei jeder Behandlung erneut erfolgen.

Wer kann die ePA-Daten sehen?

Außer den Versicherten können nur Personen mit einem elektronischen Heilberufsausweis, wie Ärztinnen und Ärzte, Psycho- und Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, die Daten in der ePa einsehen. Weder die Krankenkassen noch Arbeitgeber haben Zugriff. Betriebsärztinnen und -ärzte können Daten erst einsehen, wenn die Versicherten ausdrücklich eingewilligt haben. 

Wurde die Krankenkassenkarte in einer Praxis oder Apotheke ausgelesen, sind die Daten in der ePA maximal 90 Tage einsehbar. Dann muss die Karte erneut ins Lesegerät.

VdK: Zugang zur ePA ist für viele nicht möglich

In der ePa können medizinische Informationen wie Abrechnungsdaten der Krankenkassen, Befunde, Laborwerte oder Arztbriefe gespeichert werden. Auch Impfungen, Mutterpass und E-Rezepte können hinterlegt werden. 

Der Sozialverband VdK weist darauf hin, dass Versicherte ohne ePa laut Gesetz nicht benachteiligt werden dürfen. Dennoch bleibt der Externer Link:Zugang zur elektronischen Akte oftmals begrenzt, wenn die digitalen Kompetenzen oder die nötige technische Ausrüstung fehlen.

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