Erste Verfassungsbeschwerden des VdK 2008 auf der Agenda des Bundesverfassungsgerichts
Im Rahmen der Musterstreitverfahren gegen die Beitragspflicht von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen hatte der Sozialverband VdK nach den abschlägigen Bundessozialgerichtsurteilen zusammen mit dem SoVD insgesamt drei Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Seit dem 1.1.2004 erheben die Krankenkassen auf alle Betriebsrenten und Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz. Ebenso wurden sämtliche nach dem 1.1.2004 fälligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und ähnliches ausnahmslos beitragspflichtig.
Im Rahmen der Musterstreitverfahren gegen die Beitragspflicht von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen hatte der Sozialverband VdK nach den abschlägigen Bundessozialgerichtsurteilen zusammen mit dem SoVD insgesamt drei Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2137/06, eingelegt Ende August 2006, wird eine Verfassungsbeschwerde geführt, die sich auf die Beitragspflicht von Betriebsrenten und Renten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen bezieht.
Eine weitere Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2257/06, die Anfang September 2006 eingelegt wurde, richtet sich gegen den Wegfall des so genannten Altersprivilegs. Diese Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Beitragsbelastungen auf monatliche Rentenzahlungen.
Mit dieser Fragestellung wird sich das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich noch in diesem Jahr beschäftigen. Zunächst wird das Bundesverfassungsgericht jedoch darüber befinden, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Voraussetzungen dafür sind zum Beispiel eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.
Über unsere dritte Verfassungsbeschwerde, eingelegt im Juli 2007, die sich unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalleistungen wie zum Beispiel Direktversicherungen richtet, wird in diesem Jahr noch nicht entschieden werden.
LSG-Urteil macht Hoffnung auf Beitragserstattung bei privaten Lebensversicherungen
Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es für Betroffene einer ganz bestimmten Fallkonstellation, die allerdings vergleichsweise selten vorkommt. Die in einem Fall umstrittene Lebensversicherung wurde 1972 privat und ohne jeden Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen. Erst 1988 wurde die Lebensversicherung in eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt, die laufenden Beiträge wurden der Klägerin fortan vom Bruttolohn abgezogen. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2000 setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung wieder fort. Das Sozialgericht Freiburg hatte die Klage der Betroffenen abgewiesen.
In der zweiten Instanz vor dem LSG Stuttgart (Urteil vom 14.09.2007, Aktenzeichen L 4 P 1312/07) konnte die Klägerin durchsetzen, dass der Auszahlungsbetrag aufgeteilt wird und die Beitragspflicht nur für den Teilbetrag besteht, der aus Beitragszahlungen während des Beschäftigungsverhältnisses stammt.
Die Stuttgarter Richter werteten die umstrittene Lebensversicherung als eine circa 21 Jahre lang betriebene private Altersvorsorge, die für weitere elf Jahre zusätzlich in Form einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden habe.
Im Gegensatz zu vielen uns bekannten Fällen, in denen eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen und nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb fortgeführt wurde liegt bei diesem Fall die Besonderheit darin, dass die Lebensversicherung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet wurde.
Die beklagte Krankenkasse hat das Urteil rechtskräftig werden lassen und die zuviel erhobenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin bereits zurückgezahlt. Damit konnte die Krankenkasse vermeiden, dass dieser Fall vor das Bundessozialgericht kommt und das Urteil des LSG Stuttgart unter Umständen dort höchstrichterlich bestätigt worden wäre.
Zwar ist das LSG-Urteil nicht bindend für alle, bei denen die gleiche Fallkonstellation vorliegt, deren Lebensversicherung einen Weg in der Reihenfolge privat, betrieblich und ggf. wieder privat genommen hat. Dennoch sollten diese Betroffenen ihre Verfahren unter Berufung auf das Urteil weiter betreiben, notfalls bis zum Bundessozialgericht.