VdK: Klage vor Verfassungsgericht gegen zusätzlichen Versicherungsbeitrag für Rentner
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern bekommen Rentner keine Gegenleistung für den zusätzlich zu zahlenden Beitragssatz, da sie beispielsweise keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld haben.
Zusätzlicher Krankenkassenbeitrag für Rentner: VdK erhebt Verfassungsbeschwerde
Der Sozialverband VdK Deutschland hatte gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland (SoVDkurz fürSozialverband Deutschland) eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wandte sich dagegen, dass auch Rentnerinnen und Rentner seit dem 1. Juli 2005 den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage im Juni 2014 ab und stellte fest, dass die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge der Rentner nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Rentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern bekommen Rentner keine Gegenleistung für den zusätzlich zu zahlenden Beitragssatz, da sie beispielsweise keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld haben. Der Sozialverband VdK hatte die zusätzliche Belastung daher von Anfang an scharf kritisiert und abgelehnt.
Die Erhöhung war bereits früher Gegenstand eines Musterstreitverfahrens gewesen. Doch damals versprach eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Grund: Ebenso wie das Bundessozialgericht hatte auch das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer Entscheidung zur Beitragspflicht bei Betriebsrenten befunden, dass mit der Erhöhung keine grundlegende "Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden"
sei, heißt: Der zusätzliche Beitrag ist den Rentnern zuzumuten.
Neue Verfassungsbeschwerde eingelegt
Diese Entscheidung ließen die Sozialverbände VdK und SoVDkurz fürSozialverband Deutschland mit einer neuen Verfassungsbeschwerde überprüfen, da sich zwischenzeitlich neue Aspekte ergeben hatten. So hatte das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen: B 12 R 1/07 R) zwar ausgeführt, dass der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent keine Überforderung der Rentner darstelle. Diese Maßnahme sei typischerweise nicht derart niveausenkend zu betrachten, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verlöre, urteilte das Gericht.
Jedoch konnte der BSGkurz fürBundessozialgericht-Senat keine Kriterien dafür nennen, ob und welche weiteren Belastungen von Rentnern infolge verschiedener Gesetze (beispielsweise bei der Rente) bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Beitragserhöhungen mit berücksichtigt werden müssen. Die beiden Sozialverbände erwarteten daher vom Bundesverfassungsgericht, dass es einige dieser Kriterien aufzeigt und so dem Gesetzgeber klare Vorgaben im Hinblick auf mögliche weitere Erhöhungen des Krankenversicherungsbeitrags macht. VdK und SoVDkurz fürSozialverband Deutschland lehnen weitere Belastungen der Rentnerinnen und Rentner ab und erwarteten vom Verfassungsgericht, dass dieses hier dem Gesetzgeber Grenzen setzt.
Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat schließlich am 3.6.2014 entschieden, dass das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge der Rentner zum 1.7.2005 nicht gegen das Grundgesetz verstießen. Mit beiden Maßnahmen habe sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens im Bereich des Sozialrechts bewegt (Aktenzeichen: 1 BvR 1701/09). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Externer Link:Zur ausführlichen Begründung des Bundesverfassungsgerichts