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Teilrente für pflegende Angehörige: VdK kritisiert geplantes Aus

Von: Christina Liebeck

Wer im Rentenalter Angehörige pflegt, kann bislang über eine Teilrente zusätzliche Rentenpunkte sammeln. Das soll sich 2027 mit der Pflegereform ändern. Was geplant ist und warum der VdK die Streichung kritisiert.

Ein gezeichnetes Tortendiagramm mit einem Stift daneben. In der Torte ist etwa ein Viertel schraffiert dargestellt.
Soll mit der Pflegereform ab 2027 gestrichen werden: Die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Inanspruchnahme einer Teilrente Rentenansprüche durch die Pflege von Angehörigen zu erwerben © Cagkan – stock.adobe.com

Teilrente für pflegende Angehörige: Was gilt heute und was ändert sich 2027?

Wer im Rentenalter einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann bislang unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Möglich macht das eine Teilrente von 99,99 Prozent. 

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll diese Möglichkeit ab 2027 wegfallen. Was bedeutet das für pflegende Rentnerinnen und Rentner? Und warum kritisiert der Sozialverband VdK die geplante Änderung? Mehr in unserer FAQ:

Was bedeutet Teilrente für pflegende Angehörige?

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht, kann durch das seit 2017 geltende Flexirentengesetz statt einer Vollrente auch eine Teilrente wählen. Das ist für pflegende Angehörige interessant: Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe weiter unten) zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für sie. Dadurch können zusätzliche Rentenansprüche entstehen – auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Dazu reicht bereits eine Reduzierung der Rentenleistungen auf 99,99 Prozent aus.

Wie funktioniert die 99,99-Prozent-Teilrente?

Die Teilrente kann zwischen 10 und 99,99 Prozent der regulären Altersrente betragen. Wer sich für 99,99 Prozent entscheidet, verzichtet also lediglich auf 0,01 Prozent seiner Rente.

Ein Beispiel: Bei einer monatlichen Altersrente von 1.500 Euro beträgt der Verzicht gerade einmal 15 Cent. Die Rentnerin erhält weiterhin 1.499,85 Euro. Gleichzeitig kann die Pflegekasse unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für sie entrichten. Dadurch erwirbt sie zusätzliche Rentenansprüche. 

Dass pflegende Angehörige diese Möglichkeit nutzen konnten, ist auch ein Erfolg des VdK: Mit Musterstreitverfahren hatte der Sozialverband VdK Deutschland 2023 erreicht, dass Betroffene als pflegende Angehörige besser abgesichert sind auch bei einer nur geringfügigen Reduzierung der Rente von 0,01 Prozent auf 99,99 Prozent. Mehr dazu: 

Welche Voraussetzungen gibt es beim Thema Pflege mit Teilrente?

Damit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege findet nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung statt.
  • Die Pflege umfasst mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen.
  • Die Pflegeperson arbeitet regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Die Pflege mehrerer Angehöriger kann zusammengerechnet werden, wenn die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistungen. Die Beiträge überweist die Pflegekasse direkt an die Rentenversicherung. Sie werden später bei der Rentenhöhe berücksichtigt.

Was soll sich durch die Pflegereform ab 2027 ändern?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Eine geplante Änderung betrifft die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger im Rentenalter. Herunterladen:Zur Stellungnahme des VdK Deutschland zum PNOG (PDF, 277 KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Künftig sollen Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung längstens bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Ein Wechsel in eine Teilrente soll daran nichts mehr ändern.

Das bedeutet: Auch wer weiterhin 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht und einen Angehörigen pflegt, soll – sofern er die Regelaltersgrenze erreicht hat - ab dem 1. Januar 2027 keine zusätzlichen Rentenansprüche aus dieser Pflegetätigkeit mehr erwerben können.

Wichtig: Die ursprünglich geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent wurde im Kabinettsentwurf wieder gestrichen. Für Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sollen die Beiträge also weiterhin in voller Höhe gezahlt werden.

Was passiert mit bereits erworbenen Rentenansprüchen?

Bereits erworbene Rentenanwartschaften bleiben erhalten. Die geplante Änderung soll nicht rückwirkend gelten. Wer also bis Ende 2026 über die Teilrente zusätzliche Rentenpunkte gesammelt hat, verliert diese nicht. Wegfallen würden lediglich die weiteren Beitragszahlungen für Pflegezeiten ab dem geplanten Inkrafttreten der Neuregelung.

Was sollten pflegende Rentnerinnen und Rentner jetzt tun?

Wer bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente bezieht oder einen Wechsel erwägt, sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung über die individuelle Situation und mögliche Auswirkungen informieren lassen. Dabei sollten auch mögliche Folgen für eine betriebliche Altersversorgung berücksichtigt werden.

Wichtig: Solange das PNOG nicht endgültig verabschiedet und verkündet ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.

Stand: November 2026. Grundlage ist der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Die endgültige gesetzliche Regelung kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Warum kritisiert der VdK die geplante Abschaffung?

Der Sozialverband VdK Deutschland lehnt die Streichung der Teilrentenlösung ab. VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert, dass damit ausgerechnet Menschen benachteiligt würden, die einen wichtigen Beitrag zur häuslichen Pflege leisten. Die Pflege von Angehörigen ist mit erheblichen finanziellen und psychischen Belastungen verbunden. Eine Abschaffung der Teilrentenlösung wäre deshalb hochgradig unsolidarisch.

Die Begründung der Bundesregierung, dass mit der Änderung eine nicht beabsichtige Gesetzesfolge- bzw. Lücke geschlossen wird, überzeugt den VdK nicht. Die Regelung sei seit rund zehn Jahren bekannt und wird sowohl vom VdK als auch von der Deutschen Rentenversicherung in der Beratung berücksichtigt.

Nach den Berechnungen zum Gesetzentwurf wären rund 39.000 Rentnerinnen und Rentner pro Jahr betroffen. Das Einsparvolumen wurde mit etwa 150 Millionen Euro jährlich beziffert. Für den VdK stehen diese Einsparungen in keinem überzeugenden Verhältnis zu den Nachteilen für die betroffenen Pflegepersonen.

Der VdK fordert deshalb, die Teilrentenlösung beizubehalten und die Pflegeversicherung solidarisch zu finanzieren. Dazu gehören die Zusammenlegung der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung, eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie ein höherer Steuerzuschuss des Bundes. Gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige und die Ausbildungskosten für Pflegekräfte sollten aus Steuermitteln finanziert werden. Außerdem fordert der VdK die Externer Link:Rückzahlung der vom Bund bislang nicht erstatteten Corona-Kosten in Höhe von rund 5,2 Milliarden Euro.

Pflegende Angehörige brauchen Unterstützung und Anerkennung – keine zusätzlichen finanziellen Nachteile!