Erfolg für den VdK: Rentenversicherung erkennt Teilrente von bis zu 99,99 Prozent an
Die VdK-Musterstreitverfahren zeigen Wirkung: Die Deutsche Rentenversicherung erkennt seit Ende Januar 2023 an, dass pflegende Rentner ihre volle Rente nur sehr geringfügig auf eine 99,99-prozentige Teilrente absenken können.
Urteil ist relevant für pflegende Rentnerinnen und Rentner
So kommen sie in den Genuss einer fortgesetzten Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung, die sich dann rentenerhöhend auswirken kann. Die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung hat ihre Regelungen so angepasst, dass pflegende Rentnerinnen und Rentner die Höhe ihrer Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen wählen können. Sie kann also in Höhe von bis zu 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.
Auf Druck des VdK, der viele Klagen zu diesem Sachverhalt geführt hat, folgt die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung nun endlich der Auffassung des Landessozialgerichts in München. Das Gericht hatte in einem Urteil vom 14.09.2021 anerkannt, dass Betroffene diese Teilrente in Anspruch nehmen können.
Pflegende Angehörige sind besser abgesichert
Für den VdK ist diese Änderung der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung ein großer Erfolg: „Dass pflegende Angehörige besser abgesichert sind und eine höhere Rente erhalten, steht ganz oben beim VdK auf der Agenda. Mit der Änderung erkennt die Rentenversicherung endlich die Lebenssituation pflegender Angehöriger besser an. Wir freuen uns daher sehr, dass unser Druck die Rechtspraxis der Rentenversicherung verändert hat“
, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele.
Mit der Wahl einer Teilrente können pflegende Angehörige bewirken, dass die Pflegekasse, auch nachdem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente hat zur Folge, dass die Beiträge der Pflegekasse zum 1.7. des Folgejahres mit der Rentenanpassung die Rente erhöhen.
Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen. Wer neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen bei der Versorgungseinrichtung informieren.