Kategorie Aktuelle Meldung Rente

Neue Regelungen zum Hinzuverdienst bei der Rente

Von: Julia Frediani

Ab 2023 können Rentner/innen einfacher dazuverdienen: Die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner entfallen ersatzlos und für Erwerbsminderungsrentner werden sie deutlich erhöht. Der VdK hat die wichtigsten Fragen und Antworten.

Senior sitzt an seinem Arbeitsplatz vor einem Notebook und einem PC-Monitor, schaut sich technische Zeichnungen an. 
Mehr Flexibilität durch die neuen Regelungen beim Hinzuverdienst - aber nicht alle Rentnerinnen und Rentner profitieren. © IMAGO / Panama Pictures

Welche Änderungen sind geplant?

Seit 2020 ist es erheblich leichter, neben einer vorgezogenen Altersrente weiterzuarbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze wurde in voller Höhe von 6.300 Euro auf das 14-Fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Damit blieb ein Hinzuverdienst für 2020 von 44.590 Euro anrechnungsfrei. Für die Jahre 2021 und 2022 galten Hinzuverdienste von bis zu 46.060 Euro anrechnungsfrei.

Ab dem 1. Januar 2023 soll die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ersatzlos entfallen. Lediglich die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente ändert sich künftig nicht.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente) wird die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, solange das Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beachtet wird. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro im Jahr 2023.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Hier gilt es, das Leistungsvermögen von täglich unter sechs Stunden zu beachten. Dies entspricht den vorläufigen Werten von 35.647,50 Euro im Jahr 2023. Falls vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze.

Was bleibt gleich?

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente verändert sich nicht. Aktuell ist in Westdeutschland ein Nettoeinkommen von 950,93 Euro anrechnungsfrei, in Ostdeutschland ein Einkommen von 937,72 Euro. Der Freibetrag steigt für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat.

Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Wie bewertet der VdK das Gesetz?

VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärt dazu: „Mit den neuen Regelungen wird ein flexiblerer Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für einkommensstärkere Rentner ermöglicht. Gleichzeitig muss jedem klar sein, dass von dieser Regelung einkommensschwache Frührentner kaum profitieren. Sie können es sich mit ihren niedrigen Ansprüchen überhaupt nicht leisten, vorzeitig Rente zu beziehen, da diese mit Abschlägen auf die Altersrente verbunden ist.“

Die höhere Hinzuverdienstgrenze verbessert die finanzielle Situation all derjenigen, die trotz ihrer EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente arbeiten können. Allerdings beantragen die Menschen die EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. VdK-Präsidentin Bentele fordert daher: „Die ungerechten Abschläge von bis zu 10,8 Prozent auf die Erwerbsminderungsrenten müssen endlich abgeschafft werden. Sie dürfen keine Armutsrenten sein.“