Nahtlosigkeitsregelung erleichtert den Übergang vom Krankengeld
Bis eine Erwerbsminderungsrente bewilligt ist, kann es sehr lang dauern. Daher hat der Gesetzgeber die Nahtlosigkeitsregelung geschaffen. Sie regelt den lückenlosen Übergang vom Krankengeld über das Arbeitslosengeld I bis zur Rente.

Was bedeutet Nahtlosigkeitsregelung?
Die Nahtlosigkeitsregelung ist eine Regelung im Sozialrecht (Externer Link:§ 145 SGB III), die greift, wenn eine Person dauerhaft erkrankt ist und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft ist, eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente) aber noch nicht bewilligt ist.
Diese wichtige Regelung soll dafür sorgen, dass Menschen, die nicht mehr arbeiten können, aber noch keine EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente erhalten, nicht ohne finanzielle Mittel dastehen. Sie schließt also nahtlos die Lücke zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente.
Lückenlos vom Krankengeld zum Arbeitslosengeld I
Nach sechs Wochen: Krankengeld
Wer länger als sechs Wochen am Stück krank ist, bekommt statt seines Gehalts Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Lohnersatzleistung wird maximal 72 Wochen lang gezahlt. Die Krankenkasse informiert, wenn der Bezug des Krankengelds ausläuft. Dieser Vorgang wird auch „Aussteuerung“ genannt. Er bezeichnet den Übertritt in ein anderes Sozialversicherungssystem – von der Krankenversicherung in die Arbeitslosenversicherung.
Nach 72 Wochen Krankengeld: Arbeitslosengeld beantragen
Ist man weiterhin krank, sollte man sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen. Unter Umständen kann auch bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit und fortlaufender Krankschreibung Arbeitslosengeld bezogen werden.
In Externer Link:§ 145 SGB III ist festgelegt, dass auch Menschen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, die nicht arbeitslos sind, aber wegen einer länger andauernden geminderten Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Allerdings fordert die Agentur für Arbeit die Betroffenen auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Externer Link:Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Ebenso kann die Arbeitsagentur von ihnen verlangen, dass sie eine Externer Link:Erwerbsminderungsrente beantragen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, stellt die Behörde die Zahlung des Arbeitslosengelds ein.
Wer das umgehen will, muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das heißt: Bewerbungen schreiben und zu Vorstellungsgesprächen gehen, um den Bezug des Arbeitslosengelds nicht zu verlieren. Vermittelt werden meist leichte Tätigkeiten, wie etwa als Pförtnerin oder Pförtner.
Auch ein Gehaltsverlust in einem gewissen Rahmen wird als zumutbar angesehen. Bei Menschen, die im Krankengeldbezug ihren Job verloren haben, kommt erschwerend hinzu, dass sie nachweisen müssen, nicht in der Lage zu sein, leichte und ungelernte Tätigkeiten zu übernehmen.
Video: Krankengeld läuft aus! Was dann?
VdK-Rechtsexperte Ronny Hübsch erklärt im Video die wichtigsten Fragen rund um die Nahtlosigkeitsregelung, unter anderem „Wann kommt es zur Nahtlosigkeitsregelung?”, „Was bedeutet Aussteuerung?”, „Was muss ich als betroffene Person tun?” und „Wie lange wird mir das ALG I gezahlt?”:
Bis zu 24 Monate ALG I
Arbeitslosengeld I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung kann – wie normales Arbeitslosengeld I – bis maximal 24 Monate lang gezahlt werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate Versicherungspflichtverhältnisse bestanden haben (sogenannte Anwartschaftszeit).
Die Bezugsdauer richtet sich nach dem Alter, der Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Höhe der eingezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung | Alter | Bezugsdauer ALG I |
---|---|---|
12 | - | 6 Monate |
16 | - | 8 Monate |
20 | - | 10 Monate |
24 | - | 12 Monate |
30 | 50 | 15 Monate |
36 | 55 | 18 Monate |
48 | 58 | 24 Monate |
Auch bei der Nahtlosigkeitsregelung gelten diese Grenzen. Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I kann ein Anspruch auf Bürgergeld nach SGBkurz fürSozialgesetzbuch II (früher umgangsprachlich “Hartz 4”) bestehen, sofern keine anderen Leistungen (z. B. Erwerbsminderungsrente) bezogen werden.