Menschen vor Diskriminierung schützen
Der Sozialverband VdK fordert eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Diese Reform ist dringend notwendig.
Schlichtungsstelle könnte langwierige Gerichtsverfahren ersetzen
Das AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist seit dem Jahr 2006 in Kraft und verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben sowie bei der Nutzung von Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel Wohnraum. Es wurde damals allerdings versäumt, ein kostengünstiges, niederschwelliges und zügiges Rechtsdurchsetzungsverfahren zu etablieren.
„Menschen müssen endlich wirkungsvoll vor Diskriminierung geschützt werden“, fordert VdK-Präsidentin Verena Bentele. Bisher können Betroffene nur über den Gerichtsweg versuchen, ihr Recht durchzusetzen. „Dieser Weg im Zivilrecht ist zu kompliziert und im schlimmsten Fall mit erheblichen Prozesskosten verbunden“, erklärt Bentele. Betroffene sollten sich vielmehr an eine Schlichtungsstelle wenden können anstatt vor Gericht ziehen zu müssen. Ein Beschwerdeverfahren über eine Schlichtungsstelle wäre preiswerter und niedrigschwelliger als jeder Gerichtsprozess.
Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung hat sich in Deutschland vielerorts noch immer nicht durchgesetzt. Dabei ist Deutschland durch die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, im Einzelfall „angemessene Vorkehrungen“ im Arbeitsleben und im privatrechtlichen Bereich zu treffen.
VdK fordert verpflichtende Barrierefreiheit
Der VdK fordert, dass private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Zumindest müsste die Verweigerung, im Einzelfall angemessene und zumutbare Vorkehrungen zur Barrierefreiheit zu treffen, als verbotene Diskriminierung ins AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen werden. Das derzeitige Gesetz sieht Fristen von zwei Monaten vor, in denen Menschen nach ihrer Diskriminierung Ansprüche geltend machen müssen. In der Praxis scheitern aber viele Betroffene an diesen kurzen Fristen. Sie zögern mit der Entscheidung, eine Diskriminierung öffentlich zu machen, oder sie sind nicht über ihre Rechte informiert.
Beispielsweise beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren mit dem Zugang der Ablehnung. In der Praxis ist es für die Betroffenen kaum möglich, innerhalb dieser kurzen Frist an die notwendigen Informationen zu kommen. Bewerberinnen und Bewerber erfahren oft erst später – wenn überhaupt – von der Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der VdK fordert eine Verlängerung dieser Fristen auf zwölf Monate. Insbesondere sollte diese Frist im Arbeitsrecht nicht bereits mit dem Zugang der Ablehnung, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung beginnen.
Ein großes Ärgernis stellt die systematische Benachteiligung von Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Krankheit beim Abschluss von Versicherungen dar. Ihnen wird oft eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert oder zu völlig überhöhten Tarifen angeboten und damit faktisch verwehrt.
„Hier muss ein wirksames gesetzliches Verbot die Benachteiligung von Menschen wegen Behinderung oder Erkrankung stoppen“, fordert Bentele. Im Zuge einer Reform des AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz müssen solche intransparenten Risikokalkulationen der Versicherer ausgeschlossen werden.