
Mangelhafte Absicherung für Landwirtinnen: VdK klagt für bessere Altersversorgung
Der Sozialverband VdK sieht eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten in der Landwirtschaft durch die gesetzliche Rentenversicherung. Frauen sind davon in besonderer Weise betroffen.

Gravierende Lücken in der Alterssicherung
Bei der Altersversorgung von Beschäftigten, die in der Landwirtschaft gearbeitet haben, gibt es eklatante Lücken. Besonders gravierend sind sie, wenn jemand für einige Zeit in landwirtschaftlichen Betrieben, zeitweise aber auch in anderen Angestelltenverhältnissen gearbeitet hat. Solche nicht geradlinigen Erwerbsbiografien können dazu führen, dass nur sehr geringe Rentenansprüche entstehen.
Grund dafür ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge, die zuvor für die Alterssicherung der Landwirte (AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte) geleistet worden sind, nicht anerkennt. Auf der anderen Seite werden jedoch Beitragszeiten, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, bei der AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte angerechnet.
Die zwei Altersversorgungssysteme sind grundlegend unterschiedlich: Die AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte soll gar nicht wie eine Rente für den Lebensunterhalt aufkommen, sondern versteht sich als Teilabsicherung in dem klassischen Generationensystem der Landwirtschaft. Dieses sieht vor, dass die nächste Generation den Hof übernimmt und der vorherigen etwa das Wohnrecht überließ. Solche klassischen Situationen sind jedoch wegen Hofaufgaben und Umstrukturierungen in der Landwirtschaft heute längst nicht mehr die Regel.
VdK zieht notfalls bis vor das Bundessozialgericht
Der VdK sieht vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf. Die Ungleichbehandlung von Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte trägt dazu bei, dass sich geschlechtsspezifische Ungerechtigkeiten verfestigen.
Denn Frauen sind besonders davon betroffen, weil sie häufiger nicht ihr ganzes Erwerbsleben in der Landwirtschaft verbleiben. Sie heiraten zum Beispiel in landwirtschaftliche Betriebe ein und trennen sich gegebenenfalls später wieder. Sie wechseln von der selbstständigen in die abhängige Beschäftigung, unterbrechen ihre Tätigkeit oder reduzieren Arbeitsstunden, weil sie Angehörige pflegen. Erhalten sie eine gesetzliche Rente, schlagen darin dann die geleisteten Beiträge für die AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte nicht zu Buche. Den VdK haben Zuschriften von Frauen erreicht, die lange in der Landwirtschaft gearbeitet haben und heute mit ihrer Rente unter dem Existenzminimum leben.
Mit seiner Klage setzt sich der VdK dafür ein, dass Beitragszeiten in der AdLkurz fürAlterssicherung der Landwirte bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Mehrere Verfahren sind derzeit an Sozialgerichten anhängig, einige sogar schon am Landessozialgericht Bayern. Für eine endgültige Entscheidung ist der VdK bereit, bis vor das Bundessozialgericht zu ziehen.



