
Flexibel in der Pflege durch das Entlastungsbudget
Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag können pflegende Angehörige die Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedarfsgerecht organisieren. Das ist ab dem 1.7.2025 unkomplizierter als bisher.

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege organisieren – oder beides
Ab 1. Juli haben Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, ab einem Pflegegrad 2 einen Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3539 Euro im Jahr. Er wird auch als Entlastungsbudget bezeichnet und kann für Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Pflegebedürftige können den gesamten Betrag entweder für die Kurzzeitpflege oder für die Verhinderungspflege nutzen. Sie können beide Leistungen aber auch miteinander kombinieren. Das wird ab 1. Juli 2025 deutlich einfacher. Der gemeinsame Jahresbetrag eröffnet Pflegebedürftigen mehr Flexibilität, um ihre Pflege bedarfsgerecht zu organisieren. Zugleich senkt er den bürokratischen Aufwand.
Was ist Kurzzeitpflege?
Können Pflegepersonen die oder den Pflegebedürftigen über einen längeren Zeitraum nicht pflegen, können sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Damit lässt sich ein Urlaub oder eine Kur überbrücken. Diese kommt auch infrage, wenn sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen ändert, sodass sie zeitweise nicht mehr zu Hause versorgt werden können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
Kurzzeitpflege ist für höchstens acht Wochen im Jahr möglich. In dieser Zeit wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen immer aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Leistung wird von Pflegeeinrichtungen und separaten Kurzzeitpflegen erbracht. Die Plätze dort sind oft rar, und die Suche ist mühsam. Um freie Plätze zu erfragen, wird empfohlen, sich direkt an die Anbieter zu wenden.
Was ist Verhinderungspflege?
Benötigen Pflegepersonen kleine Auszeiten, erkranken sie oder haben berufliche Verpflichtungen, können sie Verhinderungspflege nutzen. Die Pflegebedürftigen werden dann weiter zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung betreut.
Neu ist, dass die Voraussetzung einer Vorpflegezeit entfällt. Verhinderungspflege kann stundenweise an 365 Tagen im Jahr in Anspruch genommen werden. Wird sie tageweise genutzt, sind es nun bis zu acht Wochen im Jahr. Auch hier wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt.
Die Verhinderungspflege kann durch einen Freund, eine Nachbarin oder Ehrenamtliche sowie durch professionelle Pflege- und Betreuungskräfte erbracht werden. Wenn Verwandte unterstützen, zahlt die Pflegekasse gegebenenfalls weniger. Auskünfte dazu erteilen Pflegekasse und Pflegeberatung.
Kosten können auch nachträglich abgerechnet werden
Trotz der finanziellen Änderungen, die das Entlastungsbudget mit sich bringt, beantragen Pflegebedürftige ab 1. Juli weiterhin Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Dies muss allerdings nicht vorab geschehen. Die Kosten können auch nach Inanspruchnahme der Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Meist sind die Zeiten, in denen Pflegepersonen ausfallen, nicht planbar. Wer aber weiß, dass eine Kur oder ein Urlaub anstehen, sollte sich frühzeitig mit einem Antrag an die Pflegekasse wenden. Dann ist klar, welche Kosten diese übernehmen wird.
Zudem sollten die Beträge im Blick behalten werden, die für Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege aufgewendet werden. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Pflegebedürftigen direkt nach Inanspruchnahme von Leistungen eine schriftliche Kostenübersicht auszuhändigen.
Im Jahr 2025 werden Beträge, die in der ersten Jahreshälfte für die Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege angefallen sind, auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.