Die wichtigsten Regelungen beim Bürgergeld
Das Bürgergeld hat mit seiner Einführung am 1.1.2023 das vorherige Arbeitslosengeld 2, umgangssprachlich “Hartz 4” genannt, abgelöst. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um das Bürgergeld zusammengestellt.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst aus seinem Einkommen bestreiten kann und daher hilfebedürftig ist. Um einen Anspruch auf Bürgergeld zu haben, muss man seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben und grundsätzlich erwerbsfähig sein. Das bedeutet, dass Antragssteller/innen mindestens 15 Jahre alt sein müssen und noch nicht im Rentenalter sind. Wer voll erwerbsgemindert ist, erhält kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch wer arbeitet und so wenig verdient, dass es nicht zum Leben reicht, kann einen Anspruch auf Bürgergeld haben: als sogenannter “Aufstocker”. Davon sind nicht wenige Menschen betroffen: In Deutschland beziehen etwa 820.000 erwerbstätige Menschen ergänzend Bürgergeld, weil ihr Arbeitseinkommen nicht ausreicht.
Wo wird das Bürgergeld beantragt?
Bürgergeld wird beim zuständigen Jobcenter vor Ort beantragt. Eine Online-Antragsstellung ist möglich:
Bürgergeld: Wie hoch sind die Regelsätze?
Die monatlichen Regelsätze für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (Stand 2025) betragen:
- Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro
- Paare (Bedarfsgemeinschaft): Jeweils 506 Euro
- Junge Erwachsene (18-24 Jahre), die bei den Eltern leben oder ohne Zusicherung umziehen: 451 Euro
- Jugendliche (14-17 Jahre): 471 Euro
- Kinder (6-13 Jahre): 390 Euro
- Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro
Schonvermögen im Bürgergeld: Wie hoch ist es?
Für das Bürgergeld gilt bei der Vermögensprüfung zunächst eine einjährige Karenzzeit. Das bedeutet: Das Schonvermögen beträgt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs 40.000 Euro, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt es 15.000 Euro.
Auch selbstbewohntes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung) gehört in diesem Zeitraum zum Schonvermögen und muss nicht verkauft werden. Auch andere Vermögenswerte sind geschützt: Ein Auto mit einem Wert bis 15.000 Euro muss nicht verkauft werden.
Hinweis: Im Gespräch war teilweise eine geplante Verkürzung der Karenzzeit von einem Jahr auf sechs Monate. Diese Änderung wurde bisher aber nicht umgesetzt.
Ab dem zweiten Jahr reduziert sich das Schonvermögen. Dann beträgt es nur noch 15.000 Euro Person.
Bürgergeld: Was gilt bei den Wohnkosten im ersten Jahr?
Für das erste Jahr nach Antragstellung (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Wohn- beziehungsweise Mietkosten übernommen. Heizkosten werden sie in angemessener Höhe übernommen.
Für den Fall, dass der Lebenspartner während des Leistungsbezugs sterben sollte, gilt ebenfalls ein Jahr Karenzzeit bei den Wohnkosten: In dieser Zeit werden die Wohnkosten noch in der bisherigen Höhe übernommen und erst nach einem Jahr neu berechnet. Diese Regelung gilt sowohl im Bürgergeld als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hinzuverdienst beim Bürgergeld
Darf man etwas hinzuverdienen, wenn man Bürgergeld bezieht? Wie viel darf man behalten, ohne dass es angerechnet wird? Im Video klären wir die wichtigsten Fragen:
Bis Ende 2026: Keine "Zwangsverrentung" im Bürgergeld
Bis zum 31.12.2026 fällt die sogenannte Zwangsverrentung für ältere Menschen weg. Bisher konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe II über 63 Jahre dazu verpflichtet werden, in die vorgezogene Altersrente zu gehen – und mussten deshalb hohe Abschläge in der Rente in Kauf nehmen. Der Sozialverband VdK begrüßt diese Neuregelung, die eine Ungerechtigkeit beendet.