
Bundessozialgericht: Regelbedarfe 2022 trotz Inflation noch verfassungsgemäß
BSGkurz fürBundessozialgericht-Urteile: Trotz stark gestiegener Preise im Jahr 2022 sieht das Bundessozialgericht keinen Verstoß gegen das Existenzminimum. Die Regelbedarfe seien nicht evident zu niedrig gewesen, auch wegen zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen.
Das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) hat am 2. Dezember 2025 in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen: B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) geurteilt, dass die im Jahr 2022 gezahlten Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.
Selbst unter Berücksichtigung des erheblichen Kaufkraftverlusts im Laufe des Jahres 2022 sei die Höhe der Leistungen nicht unzureichend gewesen. Ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sah das BSGkurz fürBundessozialgericht somit nicht.
Die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK hatte Mitglieder im Rahmen eines Musterstreitverfahrens durch alle Instanzen bei der Klage unterstützt, weil die Regelbedarfe erst zeitverzögert angepasst worden waren und dadurch die tatsächliche Preissteigerung im Jahr 2022 nicht ausglichen.
Im Laufe des Jahres 2022 waren die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund zwölf Prozent angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76 Prozent angepasst worden sind. Sie waren damit nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedoch noch nicht evident zu niedrig.
Im Übrigen sei für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGBkurz fürSozialgesetzbuch II abzustellen, so das Gericht:
„Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen.
Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 Prozent geführt hat.“