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BGG-Entwurf: Pläne für Barriereabbau greifen viel zu kurz

Von: Jörg Ciszewski

Lange steckte die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGkurz fürBehindertengleichstellungsgesetz) in der Abstimmung zwischen den Bundesministerien fest. Bei dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf sieht der Sozialverband VdK dringend Nachbesserungsbedarf.

Gesetzentwurf bleibt hinter den Erwartungen zurück

Im Herbst vergangenen Jahres hatte der VdK mit dem Sozialverband Deutschland (SoVDkurz fürSozialverband Deutschland) einen Externer Link:offenen Brief an Bundeskanzler Friedrich Merz geschickt. Darin forderten die Verbände gemeinsam die zügige Reform des BGGkurz fürBehindertengleichstellungsgesetz.

Dass sich die Bundesregierung Ende November 2025 auf einen Gesetzentwurf einigte, begrüßt der VdK. Positiv wertet er auch, dass darin das Benachteiligungsverbot für staatliche Stellen und private Unternehmen neu geregelt und Firmen grundsätzlich zu angemessenen Vorkehrungen beim Abbau von Barrieren verpflichtet werden sollen. Das entspricht der langjährigen VdK-Forderung, dass Barrierefreiheit überall gewährleistet sein muss, wo Menschen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.

Allerdings bleibt der Gesetzentwurf bei der konkreten Ausgestaltung weit hinter den Erwartungen zurück. Private Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden nicht ausreichend in die Verantwortung genommen. Unklare Formulierungen im Gesetz könnten es Firmen ermöglichen, sich ihrer Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen zu entziehen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet sind, damit ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt teilhaben kann.

Was kritisiert der VdK beim Gesetzentwurf?

Aus Sicht des VdK ist die geplante Einstufung aller baulichen und anderen Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unangemessen nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar. Sie könnte bedeuten, dass sogar das Anbringen eines Griffs in der Toilette als unverhältnismäßige Belastung gilt.

Auch die Gesetzesbegründung sorgt für Kritik. In einem Lokal soll das Verrücken von Tischen für einen Rollstuhl als unzumutbar gelten, wenn der Gastronom belegen kann, dass ihm dadurch wegen des Platzverlusts Umsatz entgeht. Für kleine Gaststätten könnte eine unverhältnismäßige Belastung sein, die Speisekarte in einer barrierefreien Datei zu erstellen.

Kritisch sieht der VdK zudem, dass bei Stufen, die in ein Lokal führen, in der Gesetzesbegründung die Außer-Haus-Lieferung als angemessene Vorkehrung beschrieben ist. Das würde in einem solchen Fall bedeuten, dass eine Person im Rollstuhl das Restaurant nicht mehr mit einem Freund oder einer Freundin besuchen könnte. Er müsste sich mit der angemessenen Vorkehrung zufriedengeben, dass das Essen zu ihm nach Hause geliefert werden kann.

VdK befürchtet weitere Verzögerung oder Verschlechterung

Auch beim Rechtsschutz sieht der VdK Änderungsbedarf. Menschen mit Behinderung, die von privaten Unternehmen benachteiligt wurden, können keinen Schadensersatz verlangen. Und Verbandsklagen beschränken sich weiterhin nur auf die Feststellung eines Verstoßes. Ohne rechtliche Durchsetzung bleibt das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Unternehmen für Betroffene dadurch weitgehend wirkungslos.

Der Gesetzentwurf sollte bereits am 17. Dezember 2025 vom Kabinett beschlossen werden, wurde aber von der Tagesordnung genommen. Der VdK befürchtet, dass der Entwurf verzögert werden soll und sich weiter verschlechtert.

Davor warnt VdK-Präsidentin Verena Bentele. Sie fordert stattdessen die Bundesregierung dringend auf, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung endlich ernst zu nehmen und den vorliegenden BGGkurz fürBehindertengleichstellungsgesetz-Entwurf nachzubessern. „Am Ende profitieren alle von Barrierefreiheit“, so Bentele.

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