Kategorie Tipp Pflege Reha

Auszeit für pflegende Angehörige: Alle vier Jahre Reha-Anspruch

Von: Annette Liebmann

Pflegende Angehörige brauchen auch mal Erholung. Was viele nicht wissen: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine stationäre Reha-Maßnahme, um körperliche und psychische Erschöpfung behandeln zu lassen.

Ein älterer Mann umarmt eine ältere Frau von hinten, sie sitzen auf einem Sofa. Er hat sein Gesicht von hinten in ihrer Schulter vergraben. Sie hält seine Hände, blickt geradeaus mit einem angestrengten, ernsten Ausdruck. Symbolfoto für Erschöpfung in der Angehörigenpflege.
Viele Menschen pflegen ihre Liebsten gern, voller Liebe und aus Überzeugung – doch die mentale und körperliche Belastung kann enorm sein. Eine Reha kann pflegenden Angehörigen helfen, gesund zu werden und zu bleiben. © Srdjan - stock.adobe.com

Pflegende Angehörige können Reha beantragen

Pflegepersonen sind oft stark belastet. Während sie sich um andere Menschen kümmern, vernachlässigen sie ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden. Die Folgen: Überforderung, Depressionen, Schlaflosigkeit, Erschöpfung oder körperliche Symptome wie etwa Kopf-, Rücken- und Gelenkschmerzen. 

Laut Sozialgesetzbuch V haben pflegende Angehörige alle vier Jahre Anspruch auf eine meist dreiwöchige Reha

Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Die Auszeit muss beantragt werden. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt das in der Regel über die Hausärztin oder den Hausarzt. 

Wichtig ist, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gut begründet wird. In besonderen Fällen – etwa wenn sich der eigene Gesundheitszustand verschlechtert hat oder die pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss – können Reha-Maßnahmen auch in einem kürzeren Abstand genehmigt werden.

Reha mit der pflegebedürftigen Person oder einem Kind

Bei einer Reha steht die oder der pflegende Angehörige im Mittelpunkt. Unterschieden wird in Vorsorgekuren, die der Erholung und Erhaltung der Gesundheit dienen, und Rehas, die bestehende Erkrankungen behandeln und die Resilienz stärken. In vielen Kliniken kann die oder der Pflegebedürftige mitgebracht werden. Dafür muss ein spezieller Antrag gestellt werden. Für Eltern, die ein schwerbehindertes Kind pflegen, ist auch eine Externer Link:Mutter-/Vater-Kind-Kur möglich. 

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, können Angehörige Widerspruch einlegen. Häufig wird die Maßnahme beim zweiten Anlauf genehmigt. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, können Betroffene dagegen klagen. Der Sozialverband VdK hilft seinen Externer Link:Mitgliedern gerne, ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Fragen Sie einfach in Ihrer Externer Link:Geschäftsstelle nach!

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