Anspruch auf Pflegezeit für Berufstätige
Das Pflegezeitgesetz, das 2015 in Kraft getreten ist, soll es Beschäftigten ermöglichen, Job und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Bei einem akuten Pflegefall können sich Angehörige kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen.
Beschäftigte haben in dringenden Fällen das Recht, sich bis zu zehn Tage bezahlt frei zu nehmen, um die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen zu organisieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. Das Recht auf Freistellung gilt gegenüber allen Arbeitgebern und ist unabhängig von der Größe des Unternehmens. Als “nahe Angehörige”
gelten nicht nur Eltern, Großeltern und Ehepartner, sondern auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager, die Stief- und die Schwiegereltern. Ab 2024 kann die Freistellung jährlich beantragt werden.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen wird mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen.
Weitere Möglichkeiten der häuslichen Pflege
Mit einer ganzen Reihe von weiteren Möglichkeiten hat die Bundesregierung die häusliche Pflege erleichtert. Arbeitnehmer, die eine oder einen Angehörigen pflegen, können sich für die Pflegezeit bis zu sechs Monate von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen. Bei der Familienpflegezeit ist es möglich, die Arbeit für bis zu zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Bei beiden Möglichkeiten spielt die Betriebsgröße eine Rolle. Auch wer jemanden in seiner letzten Lebensphase pflegt, kann bis zu drei Monate teilweise oder vollständig pausieren. Insgesamt dürfen Beschäftigte ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre reduzieren.