Kategorie Sozialrecht Arbeit & Berufsleben

VdK-Erfolg vor dem Bundessozialgericht: Arbeitslosmeldung auch in Papierform möglich

  • Weil die Arbeitsagentur ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt hat, führt ein Formfehler nicht automatisch zum Verlust von Arbeitslosengeld
  • Bentele: „Entscheidung stärkt die Rechte arbeitsloser Menschen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten“

Der Sozialverband VdK hat für ein Mitglied erfolgreich vor dem Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) geklagt und feststellen lassen: Wer sich schriftlich arbeitslos meldet, darf bei einer unterbliebenen Beratung durch die Arbeitsagentur nicht automatisch leer ausgehen. Das BSGkurz fürBundessozialgericht hat mit diesem Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az: B 11 AL 4/25 R) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die Behörde muss demnach auch eine schriftliche Arbeitslosmeldung in Papierform akzeptieren.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann sich die Klägerin wirksam arbeitslos gemeldet hat. Das VdK-Mitglied hatte im März 2023 schriftlich Arbeitslosengeld beantragt. Dabei wäre – nach Auffassung der Arbeitsagentur – eine persönliche oder eine Online-Meldung vonnöten gewesen. Allerdings wies die Behörde die Klägerin nicht auf eine fehlerhafte Arbeitslosmeldung hin. Erst als die Frau erneut das frühere Schreiben an die Arbeitsagentur sandte, rief eine Mitarbeiterin an und teilte ihr mit, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Ihr wurde dann Arbeitslosengeld erst ab dem 8. Mai 2023 bewilligt.

Das BSGkurz fürBundessozialgericht urteilte nun, dass der Fall so zu behandeln sei, als ob die Frau zum 29. März 2023 ihren Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte und entwickelte den „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“ zugunsten von Arbeitslosen weiter. Die Arbeitsagentur habe ihr Beratungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte die Klägerin rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass die Arbeitslosigkeit persönlich oder in elektronischer Form angezeigt werden muss.

Ob die Klägerin ab dem 29. März 2023 tatsächlich arbeitslos war und die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hatte, muss noch formaljuristisch abschließend geklärt werden. Der Rechtsstreit wird zu einer erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärt dazu: „Die Entscheidung stärkt die Rechte arbeitsloser Menschen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ein Formfehler darf nicht automatisch zum Verlust von Arbeitslosengeld führen, wenn die Arbeitsagenturen ihre Beratungspflicht verletzt haben. Zumal die richtige soziale Leistung und deren Voraussetzungen für Betroffene nicht immer einfach zu finden sind.“

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