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Soziales Entschädigungsrecht: Was ist neu und wer hat Anspruch?

Von: Interview: Jörg Ciszewski

Das neue Soziale Entschädigungsrecht soll Opfern von Gewalt und ihren Angehörigen schneller und umfassender helfen. Welche Leistungen gibt es, wer hat Anspruch – und wie können Betroffene Unterstützung beantragen?
 

Ein aufgeschlagenes SGB 14, im Hintergrund sieht man Regale mit Fachbüchern.
Das SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) regelt das neue soziale Entschädigungsrecht in Deutschland. Es ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat alte Gesetze wie das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelöst © VdK / Liebeck

Wichtige Änderungen durch Reform des Sozialen Entschädigungsrechts

Mit der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts (SERkurz fürSoziales Entschädigungsrecht) haben sich gerade für Personen, die ab dem 1. Januar 2024 Opfer von Gewalttaten geworden sind, und für deren Angehörige wesentliche Änderungen ergeben. 

Der VdK hat mit Dr. Christian Weber und Thomas Kerner von der Externer Link:Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) darüber gesprochen, wer welche Hilfen in Anspruch nehmen kann und wie diese beantragt werden.

Warum trat 2024 das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in Kraft und was ist das Ziel?

Dr. Christian Weber: Der Absturz des Germanwings-Flugzeugs im März 2015 mit 150 Todesopfern und der Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 haben deutlich gemacht: Das bisherige Soziale Entschädigungsrecht wurde den Bedürfnissen von Gewaltopfern und ihren Angehörigen nicht mehr gerecht. Leistungen wurden oft erst nach langer Zeit bewilligt, zudem waren einige Geldleistungen zu niedrig. Mit dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SGBkurz fürSozialgesetzbuch XIV), das 2024 in Kraft getreten ist, sind deshalb Leistungen deutlich verbessert und der Zugang zu sogenannten Schnellen Hilfen vereinfacht worden. 

Gleichzeitig wurde der Kreis der erfassten Gewalttaten erweitert. Neben körperlicher Gewalt fallen nun auch psychische Gewalttaten wie Stalking, erhebliche Vernachlässigung von Kindern sowie die Herstellung, Verbreitung und Zugänglichmachung von Kinderpornografie unter das Gesetz.

Die beiden Portraitfotos zeigen nebeneinander Dr. Christian Weber und Thomas Kerner.
Dr. Christian Weber (links) ist Referatsleiter Soziales Entschädigungsrecht und Versorgungsärztlicher Dienst im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt. Thomas Kerner leitet im Zentrum Bayern für Familie und Soziales den Fachbereich Soziale Entschädigung und Stiftungen. Beide sind Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH e. V.). © privat

Warum wird das SER noch nicht in größerem Maß in Anspruch genommen?

Weber: Aus meiner Sicht liegt das vor allem daran, dass es viele Menschen nicht kennen und deshalb gar nicht wissen, dass sie Anspruch auf Unterstützung hätten. Hinzu kommt die Sorge vieler Betroffener, ihnen werde nicht geglaubt oder das Verfahren sei für sie zu belastend. Wir möchten deutlich machen, dass wir Betroffene sensibel begleiten und ihnen möglichst unkompliziert helfen wollen.

Kerner: Wichtig wäre, dass Beratungsstellen, soziale Dienste sowie Ärztinnen, Ärzte und Therapeutinnen und Therapeuten das SERkurz fürSoziales Entschädigungsrecht stärker in ihre Beratung einbeziehen und darauf hinweisen, dass es ein weiteres umfangreiches Leistungs- und Unterstützungssystem für Opfer von Gewalttaten gibt. Solche Hinweise sind entscheidend, damit Betroffene die Unterstützung erhalten, die ihnen zusteht. 

Weber: Einige Bundesländer ermöglichen eine Antragstellung unter Externer Link:www.sozialplattform.de. Dort können online Anträge ausgefüllt und versendet werden. Angebote dieser Art werden noch erweitert und sollen den Zugang zu den Leistungen vereinfachen.

Können Sie Beispiele nennen, welche Personen einen Anspruch auf Leistungen des SER haben?

Thomas Kerner: Anspruchsberechtigt sind zunächst Menschen, die Opfer einer körperlichen oder psychischen Gewalttat geworden sind. Zudem können deren Angehörige sowie Hinterbliebene Leistungen erhalten, wenn die geschädigte Person infolge der Gewalttat verstorben ist. Weniger bekannt ist, dass auch Geschwister oder Partnerinnen und Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten können.

Gerade bei Großschadensereignissen zeigt sich, wie breit das neue SERkurz fürSoziales Entschädigungsrecht aufgestellt ist. Es ermöglicht, Betroffene, Angehörige und Hinterbliebene schnell und bedarfsgerecht zu unterstützen, zum Beispiel durch Fallmanagement oder Behandlungen in Externer Link:Traumaambulanzen.

Weber: Die Vorteile des neuen Rechts zeigen sich aber nicht nur bei Großschadensereignissen. Auch nach sexualisierter oder häuslicher Gewalt können wir Betroffene und ihre Angehörigen schnell und unbürokratisch unterstützen. Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass Leistungen erst nach einem Strafverfahren möglich sind. Das stimmt nicht. Ein Strafverfahren ist keine Voraussetzung. 

Unsere Fallmanagerinnen und Fallmanager beraten sensibel, helfen dabei, den individuellen Unterstützungsbedarf zu ermitteln, und vermitteln auch Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Je früher Betroffene Kontakt aufnehmen, desto schneller können Hilfen greifen. Gleichzeitig ist uns bewusst, wie schwer es vielen Menschen fällt, über das Erlebte zu sprechen. Deshalb gibt es im SERkurz fürSoziales Entschädigungsrecht bewusst keine Antragsfristen.

Welche Leistungen stehen den Betroffenen zur Verfügung?

Kerner: Das SERkurz fürSoziales Entschädigungsrecht umfasst Sach-, Geld- und Dienstleistungen. Anspruch haben neben den direkt betroffenen Personen auch Menschen, die eine Gewalttat miterlebt haben und dadurch psychisch belastet sind, ohne selbst körperlich verletzt worden zu sein. Zu den Leistungen gehören neben dem Fallmanagement und der Betreuung in Traumaambulanzen auch Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, am Arbeitsleben und am sozialen Leben, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit sowie Entschädigungszahlungen. 

Weber: Vorrangiges Ziel ist es, die gesundheitlichen Folgen einer Gewalttat durch medizinische Behandlung, Rehabilitation und Teilhabeleistungen möglichst vollständig zu beseitigen und den Betroffenen die Rückkehr in den Alltag zu ermöglichen. Das Leistungsspektrum geht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Wenn trotz aller Maßnahmen dauerhafte gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen verbleiben, erfolgen monatliche Entschädigungszahlungen.

Wie und wo kann man einen Antrag auf Entschädigung stellen?

Kerner: Ein Antrag kann grundsätzlich formlos telefonisch oder per E-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bereits vor der Antragstellung sind telefonische Beratungen möglich. Über die Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen in der Sozialen Entschädigung können die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer ermittelt werden. 

Weber: Auch wenn der Antrag zunächst formlos gestellt werden kann, werden Antragstellerinnen und Antragsteller anschließend gebeten, ausführlichere Formulare auszufüllen.

Kerner: Werden diese Formulare vollständig ausgefüllt und aktuelle medizinische Unterlagen beigefügt, kann das Verfahren häufig deutlich beschleunigt werden. Sowohl die Fallmanagerinnen und Fallmanager als auch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können beim Ausfüllen der Formulare unterstützen.

Wie läuft das Antragsverfahren?

Weber: Nach Antragseingang wird umfassend geprüft, welche Hilfsbedarfe bestehen und welche Leistungen sinnvoll miteinander kombiniert werden können.

Kerner: Wichtig ist, dass die geltend gemachte Gewalttat nachgewiesen ist. Die Ergebnisse eines Strafverfahrens können dabei hilfreich sein, weil die Strafverfolgungsbehörden weitergehende Ermittlungsbefugnisse haben. Aber es ist keine Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen.

Weber: Wer sich zunächst nicht in der Lage fühlt, das gesamte Verfahren zu durchlaufen, kann unabhängig vom eigentlichen Antragsverfahren direkt die Angebote der Traumaambulanzen nutzen. Hier hat der Gesetzgeber bewusst einen besonders niedrigschwelligen Zugang geschaffen.

Das Fallmanagement und die Traumaambulanzen spielen eine zentrale Rolle. Wie muss man sich diese Hilfen konkret vorstellen?

Kerner: Nach einer schweren Gewalttat wie einem sexuellen Übergriff leiden viele Betroffene unter Konzentrationsproblemen, Flashbacks, Schlafstörungen, Angst- oder Panikattacken sowie Vermeidungsverhalten. Für diese Menschen gibt es in den Bundesländern an verschiedenen Standorten Traumaambulanzen. Dort können sich Betroffene ohne vorherigen Antrag melden und erhalten in der Regel innerhalb weniger Tage einen Termin. Auf Wunsch unterstützt auch das Fallmanagement bei der Terminvermittlung.

Weber: In den Traumaambulanzen stehen Erwachsenen bis zu 15 Sitzungen, Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Sitzungen zur Verfügung. Speziell geschulte Ärztinnen, Ärzte und Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten helfen dabei, die psychischen Belastungen zu reduzieren und die Betroffenen zu stabilisieren.

Kerner: Ergänzend kann das Fallmanagement auch ohne vorherige Antragstellung in Anspruch genommen werden. Gemeinsam mit den Betroffenen werden in sensiblen Gesprächen Unterstützungsbedarfe ermittelt und, falls erforderlich, weitere Hilfen anderer Leistungsträger wie der Arbeitsagentur, der Renten- oder Unfallversicherung einbezogen. 

Bestehen dauerhaft gesundheitliche Folgen, können monatliche Entschädigungszahlungen gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen) zwischen 30 und 100. Diese monatliche Leistung wird nicht auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Leistungen der Arbeitsagentur oder Renten angerechnet.

Beratung durch den VdK

Der Sozialverband VdK berät und unterstützt seine Mitglieder zum Sozialen Entschädigungsrecht. 

Mitglied werden

Kontakt zum BIH

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) ist ein Zusammenschluss
von 24 Institutionen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene.

Sie bündelt die gesetzlichen Aufgaben der Integrations- und Inklusionsämter sowie der Träger der Sozialen Entschädigung 
in Deutschland. Die BIH setzt sich für die Unterstützung von Menschen ein, die nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht Anspruch auf Leistungen haben.

Auf der Webseite des BIH erfahren Sie, wie und wo Sie einen Antrag stellen können.

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung
Telefon: (02 21) 8 09 53 90
Externer Link:www.bih.de

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