Kategorie Aktuelle Meldung Sozialrecht

Schnellere Hilfe für Opfer von Gewalttaten

Von: Julia Frediani

Das neu in Kraft tretende Sozialgesetzbuch XIV löst das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVGkurz fürBundesversorgungsgesetz) ab . Es beinhaltet ein modernisiertes soziales Entschädigungsgesetz, das Leistungen für Betroffene transparenter und verständlicher machen soll.

Gewalt in der Partnerschaft: Eine Frau sitzt neben einem Sofa auf dem Boden, schützt den Kopf mit den Händen. Im Vordergrund steht ein Mann mit geballter Faust.
© IMAGO / Panthermedia

Bisherige Berechtigte können zwischen altem und neuem Recht wählen

Das SGBkurz fürSozialgesetzbuch XIV bündelt die bisherigen Einzelgesetze und regelt die Ansprüche von Personen, die durch bestimmte Ereignisse mittelbar und unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Dazu können Opfer von Gewalttaten, sexuellem Missbrauch, Kriegshandlungen aus beiden Weltkriegen oder Bundeswehreinsätzen, Haft sowie von Impfschäden zählen.

Im neuen SGBkurz fürSozialgesetzbuch XIV wird der Personenkreis erweitert: Bisher wurden die Geschädigten und die direkten Hinterbliebenen wie Kinder und Ehepartnerinnen und -partner berücksichtigt. Mit der Neuregelung wurde der Kreis auf nahestehende Personen, mit denen der Geschädigte eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt haben, erweitert.

VdK geht von höheren Leistungen aus

Der Sozialverband VdK geht bisher davon aus, dass die neuen Entschädigungsleistungen höher als die bisherigen sind. Sie werden nicht mehr auf andere Sozialleistungen angerechnet. Das neue Gesetz bietet neben den eigentlichen Entschädigungsleistungen deutlich mehr Ansätze zur Rehabilitation für die Betroffenen an. Das können neben schnellen Hilfen sehr unterschiedliche Leistungen sein, wie Krankenbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe, zur Pflegebedürftigkeit oder Zahlungen zum Berufsschadensausgleich. Auch die Möglichkeit einer Abfindung ist eingeräumt worden.

Eine Neuheit ist, dass jede oder jeder Anspruchsberechtigte Unterstützung durch ein Fallmanagement bei den zuständigen Leistungsträgern erhalten kann. Das kann eine aktivierende und koordinierende Begleitung sein.

Für den VdK ist von großer Bedeutung, dass es Wahlrecht für alle bisherigen Leistungsbezieherinnen und -bezieher nach dem auslaufenden Bundesversorgungsgesetz gibt. Personen, die zwischen Mai 1976 und Dezember 2023 geschädigt worden sind, können wählen, ob sie Leistungen nach dem neuen Recht erhalten, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu dem Zeitpunkt der Schädigung erfüllt wurden. 

Alle VdK-Landesverbände beraten zu dem neuen Entschädigungsrecht. Die aufwendigen Vergleichsberechnungen müssen allerdings von der Versorgungsverwaltung gemacht werden und können nicht von den VdK-Rechtsberatungen übernommen werden. Knapp 80 Jahre nach Kriegsende erhalten noch Opfer und Hinterbliebene Leistungen nach altem Recht. 

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