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VdK empfiehlt: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen

Die geplante Pflegereform könnte es ab 1.1.2027 erschweren, einen Pflegegrad zu erhalten. Der VdK empfiehlt Menschen mit Unterstützungsbedarf, noch in diesem Jahr einen Erstantrag für einen Pflegegrad zu stellen. Was ist zu beachten?

Ein ausgedruckter Muster-Antrag auf einen Pflegegrad, daneben liegen Tabletten-Blister und eine Pillenbox
© IMAGO / Bihlmayerfotografie

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Pflegegrad dieses Jahr noch beantragen

    Wer schon länger darüber nachdenkt, erstmals einen Pflegegrad zu beantragen, sollte den Schritt jetzt gehen. Denn durch die geplante Pflegereform kann dies voraussichtlich ab 1.1.2027 schwieriger werden.

  2. Wie beantragt man einen Pflegegrad?

    Mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse, die man über die Krankenversicherung erreicht. Wir bieten Ihnen auf dieser Seite Formulierungshilfen für den Antrag an.

  3. Bis wann muss man den Antrag stellen?

    Der voraussichtliche Stichtag für eine Antragstellung nach dem geltenden Recht ist der 31.12.2026, wenn es sich um einen Erstantrag handelt. 

Warum jetzt der richtige Zeitpunkt für einen erstmaligen Pflegegrad-Antrag ist

Viele Menschen verfolgen die Diskussion um die geplante Pflegereform mit Sorge. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht unter anderem vor, die Zugangsvoraussetzungen für Pflegegrade – insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3 – anzuheben. 

Die geplanten Änderungen sind noch nicht beschlossen. Bisher liegt ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor, über den noch beraten und abgestimmt werden muss. Bis das Gesetz verabschiedet ist, können sich einzelne Regelungen noch ändern. Sollte die Reform jedoch wie geplant umgesetzt werden, könnte es für Menschen mit Unterstützungsbedarf künftig deutlich schwieriger werden, einen Pflegegrad zu erhalten, der ihrem Unterstützungsbedarf entspricht.

Die gute Nachricht: Voraussichtlich bis zum 31.12.2026 gelten noch die bisherigen Regeln. Wer bereits länger darüber nachdenkt, einen Pflegegrad zu beantragen, sollte deshalb jetzt handeln. Wer also Unterstützung im Alltag benötigt und bislang noch keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte den Erstantrag möglichst vor Inkrafttreten der Reform stellen.

Denn der Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung beginnt mit einem anerkannten Pflegegrad. Dieser bleibt Ihnen bis zu einer möglichen Neubegutachtung erhalten. Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, kann Leistungen in Anspruch nehmen, die dabei helfen, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und eine Verschlechterung des Pflegebedarfs zu verhindern oder hinauszuzögern. 

Mehr Informationen zu den aktuellen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in unserem Herunterladen:kostenlosen Pflege-Ratgeber (PDF, 1.59 MB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm).

Das Portraitfoto zeigt Verena Bentele, sie trägt eine weiße Bluse und einen dunkelblauen Blazer

Nur weil Pflegebedürftige zukünftig seltener und weniger Leistungen erhalten sollen, heißt das nicht, dass ihre Pflegebedürftigkeit verschwindet. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen nicht weniger, sondern mehr Unterstützung.

Verena Bentele, VdK-Präsidentin

Was ändert sich und was empfiehlt der VdK?

Nach der derzeitigen Rechtslage wird ein Pflegegrad anhand der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen ermittelt. Entscheidend ist, wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Der Referentenentwurf zur Pflegereform sieht unter anderem vor, insbesondere für die Pflegegrade 1, 2 und 3 höhere Zugangsschwellen einzuführen. Das könnte bedeuten:

  • Menschen müssten künftig stärkere Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit nachweisen, um denselben Pflegegrad wie heute zu erhalten. Besonders betroffen wären Menschen mit beginnendem oder mittlerem Unterstützungsbedarf sowie mit körperlichen Einschränkungen.
  • Wer die neuen Schwellen knapp verfehlt, könnte keinen oder einen geringeren Pflegegrad als aktuell und damit auch keine oder deutlich weniger Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
  • Wer aber noch nach den bisherigen Regelungen einen Pflegegrad beantragt, behält diesen bis zu einer eventuellen Neubegutachtung. Auch wenn sich durch die Reform die Leistungen ändern sollten, bleibt der bereits anerkannte Pflegegrad bis dahin bestehen.

Der Sozialverband VdK kritisiert die Reform-Pläne als faktische Leistungskürzung, setzt sich für Nachbesserungen des aktuellen Referentenentwurfs ein und dafür, dass es nicht zu Verschlechterungen für Betroffene kommt. Nach Externer Link:Berechnungen des IGES-Instituts könnten künftig jedes Jahr rund 123.000 Menschen erstmals keinen Pflegegrad mehr erhalten, weitere etwa 155.000 würden voraussichtlich niedriger eingestuft.

Noch ist die Reform jedoch nicht beschlossen. Bis zu ihrem Inkrafttreten – voraussichtlich am 1.1.2027 – gelten die bisherigen Regelungen.

Wer schon länger darüber nachdenkt, erstmals einen Pflegegrad zu beantragen, sollte den Schritt jetzt gehen.

Ein früher Antrag kann helfen, den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung langfristig zu sichern – und damit Unterstützung zu erhalten, bevor aus kleinen Einschränkungen große Belastungen werden.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie im kostenlosen VdK-Pflegeratgeber Externer Link:„Pflege zu Hause. Was muss ich wissen?” (PDF, 1.59 MB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm).

Weiterführende Informationen und Beispiel-Antrag

Manchmal kündigt sich Pflegebedürftigkeit lange an, manchmal tritt sie aber auch ganz plötzlich auf. Dann brauchen Sie selbst, ein Familienmitglied oder jemand aus dem Bekanntenkreis nicht nur gelegentlich Hilfe, sondern dauerhafte Pflege.

Das kann zum Beispiel die Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen sein. Auch geringere Unterstützungsbedarfe können relevant sein, etwa wenn jemand regelmäßig an Medikamente erinnert werden muss, Unterstützung beim Einkaufen oder Kochen braucht oder im Alltag Orientierungshilfen benötigt. 

Ein Antrag auf einen Pflegegrad kann sich lohnen, sobald Sie oder ein Angehöriger im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen: Auch Schwierigkeiten bei der Orientierung, Kommunikation, Selbstversorgung oder beim Umgang mit Therapien können berücksichtigt werden. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Welcher Pflegegrad festgestellt wird, hängt davon ab, wie selbstständig eine Person noch ist und wie viel Hilfe sie benötigt. Ein anerkannter Pflegegrad ermöglicht den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Umfassende Informationen finden Sie in unseren kostenlosen Pflege-Ratgebern und in unserem Selbsteinschätzungsbogen mit Pflegegradrechner:

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige einen Antrag auf einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse stellen. So geht es: 

Die pflegebedürftige Person muss den Antrag grundsätzlich selbst stellen. Wenn sie eine gesetzliche Vertretung hat oder eine andere Person (zum Beispiel eine pflegende Angehörige oder ein pflegender Angehöriger) bevollmächtigt hat, kann auch diese den Antrag in ihrem Namen stellen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Pflegekasse erreichen Sie unter den Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse.

Ein Anruf oder eine E-Mail genügt, um zu erklären, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit beantragt werden soll. Beispiel-Formulierungen für den Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Wir empfehlen den schriftlichen Antrag per Brief mit eigenhändiger Unterschrift (als Einwurfeinschreiben) oder per E-Mail, da Sie dadurch leichter nachweisen können, dass der Antrag gestellt wurde. Sollten Sie sich dennoch für die telefonische Beantragung entscheiden, bitten Sie Ihre Pflegeversicherung um eine schriftliche Eingangsbestätigung. Manche Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit an, den Antrag online zu stellen (Beispiel: Externer Link:Online-Formular der Techniker Krankenkasse).

Wie geht es dann weiter?

Die Pflegekasse wird Ihnen nach der Antragstellung in der Regel ein Antragsformular zusenden. Wenn die Pflegekasse das ausgefüllte Formular erhalten hat, beauftragt sie einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDkurz fürMedizinischer Dienst), der die Einstufung in den Pflegegrad prüft. Die Begutachtung findet in aller Regel im Zuhause der pflegebedürftigen Person statt. Auf den Termin sollten sich Pflegebedürftige gut vorbereiten. Nach der Begutachtung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der Pflegekasse mit dem festgestellten Pflegegrad. 

Ausführlichere Informationen und Tipps für die Begutachtung finden Sie in unserem kostenlosen Ratgeber Herunterladen:“Ab wann ist man pflegebedürftig? Alles, was Sie über die Pflegebegutachtung wissen müssen.” (PDF, 775 KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Der Antrag auf einen Pflegegrad kann formlos bei der Krankenversicherung gestellt werden, bei der man versichert ist. Wir empfehlen die Antragstellung per E-Mail oder als Brief mit eigenhändiger Unterschrift (per Einwurfeinschreiben). So können Sie leichter nachweisen, dass Sie den Antrag gestellt haben. Sollten Sie sich dennoch für die telefonische Beantragung entscheiden, bitten Sie Ihre Pflegeversicherung um eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Beispiel-Formulierung für eine E-Mail an die Krankenversicherung:

Betreff: Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung / Pflegegrad

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Feststellung eines Pflegegrades und bitte um die Zusendung der entsprechenden Antragsunterlagen.

Meine persönlichen Daten:

Name:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Versicherungsnummer:

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Antrags und informieren Sie mich über die weiteren Schritte.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]

Beispiel-Formulierung, wenn Sie bei der Krankenkasse anrufen (Versichertennummer bereithalten): 

„Guten Tag, mein Name ist [Name]. Ich bin bei Ihnen versichert und möchte einen Pflegegrad beantragen. Ich bitte Sie, meinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung aufzunehmen und mir die erforderlichen Antragsunterlagen zuzusenden. Können Sie mir bitte auch erklären, wie es anschließend weitergeht? Bitte bestätigen Sie mir schriftlich noch einmal den Eingang meines Antrags. Bitte senden Sie die Bestätigung an: [Name, Anschrift]“

  • für den Erstantrag für einen Pflegegrad: Der Antrag muss bis spätestens 31.12.2026 bei der Pflegeversicherung eingegangen sein.

Nachdem Sie bei Ihrer Pflegekasse erstmals einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MDkurz fürMedizinischer Dienst) mit der Begutachtung. In der Regel findet der Termin bei Ihnen zu Hause statt. Dabei prüft der MDkurz fürMedizinischer Dienst, ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt sind und welcher Pflegegrad gegebenenfalls festgestellt wird.

Wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten können, welche Fragen auf Sie zukommen und worauf Sie beim Termin achten sollten, erfahren Sie in unserem kostenlosen Ratgeber Externer Link:Ab wann ist man pflegebedürftig? Alles, was Sie über die Pflegebegutachtung wissen müssen

Die Pflegekasse muss Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags ihre Entscheidung über den festgestellten Pflegegrad schriftlich mitteilen. Innerhalb der 25 Arbeitstage findet eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst statt. Diese ist Grundlage für die Anerkennung eines Pflegegrades.

Überschreitet die Pflegekasse Externer Link:die Frist von 25 Tagen, muss sie dem oder der Antragsstellenden für jede angefangene Woche 70 Euro als Ausgleichzahlung zahlen.

Wer bereits einen Pflegegrad hat und über eine Neubegutachtung nachdenkt, sollte diesen Schritt gut abwägen. Denn eine erneute Begutachtung führt nicht automatisch zu einer Höherstufung. 

Stellt der Medizinische Dienst fest, dass die Voraussetzungen für den bisherigen Pflegegrad nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorliegen, kann es auch zu einer Rückstufung kommen. Damit können sich Leistungsansprüche verringern oder sogar ganz entfallen. 

Der VdK empfiehlt, sich vor einem Antrag auf Neubegutachtung beraten zu lassen. In einer individuellen Beratung kann gemeinsam geprüft werden, ob und wann eine Neubegutachtung sinnvoll ist.

Auch wer seinen Pflegegrad noch vor Inkrafttreten der geplanten Reform erhält, sollte wissen: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz sollen nicht nur die Zugangsvoraussetzungen zu den Pflegegraden geändert werden. Geplant ist außerdem eine umfassende Neuordnung verschiedener Leistungen der Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027 auf veränderte Leistungsansprüche einstellen müssen. 

Welche Änderungen tatsächlich kommen und welche Leistungen künftig gelten, ist noch offen. Die Pflegereform ist noch nicht beschlossen, daher können sich die geplanten Regelungen noch ändern. Der VdK setzt sich für Verbesserungen ein und informiert über die weitere Entwicklung in der VdK-Zeitung und auf dieser Website.

Unabhängig davon empfiehlt der VdK Menschen mit Unterstützungsbedarf, einen möglichen Anspruch auf einen Pflegegrad bereits jetzt prüfen zu lassen. Denn auch wenn sich einzelne Leistungen künftig verändern, bleibt ein anerkannter Pflegegrad die grundlegende Voraussetzung für den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. 

Gut zu wissen: Auch pflegende Angehörige können von einem anerkannten Pflegegrad profitieren: Er kann ihnen den Zugang zu Unterstützungsleistungen bei der Pflege ermöglichen und sich unter bestimmten Voraussetzungen positiv auf ihre Rentenansprüche auswirken.

Der VdK rechnet damit, dass das Pflegeneuordnungsgesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Einzelne Änderungen, die durch das Gesetz festgelegt werden, sind erst ab 1.1.2028 vorgesehen. 

Der VdK setzt sich intensiv dafür ein, die Verschlechterungen noch abzuwenden.

Der Sozialverband VdK berät und unterstützt seine Mitglieder in allen Fragen rund um den Pflegegrad, die Leistungen der Pflegeversicherung und ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse. Er steht ihnen zur Seite, wenn gegen einen Bescheid der Pflegekasse Widerspruch eingelegt oder eine Klage vor dem Sozialgericht erforderlich wird. 

Weitere Informationen zur Externer Link:VdK-Mitgliedschaft sowie eine Übersicht der Externer Link:bundesweiten Beratungsstellen finden Sie auf unserer Website.

Der Sozialverband VdK setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, die geplanten Verschlechterungen für Pflegebedürftige abzuwenden. Mit seiner Stellungnahme zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und seiner Beteiligung an der Verbändeanhörung bringt er die Interessen der Betroffenen unmittelbar in das Gesetzgebungsverfahren ein. 

Zugleich macht der VdK öffentlich auf die drohenden Leistungskürzungen aufmerksam, plant im Rahmen seiner Bündnisarbeit weitere Dialogformate und sucht das direkte Gespräch mit politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, um auf notwendige Änderungen am Gesetzentwurf hinzuwirken. Wir werden den Prozess in der VdK-Zeitung und hier auf unserer Website weiter begleiten.