Sozialverband VdK - Ortsverband Stuttgart-Degerloch/Sillenbuch
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-stuttgart-degerloch-sillenbuch/ID150177
Sie befinden sich hier:
  • Startseite
  • >
  • Wichtige Infos aus dem sozialen Bereich

Aktuelles vom Sozialverband VdK

Die wichtigste Aufgabe des Sozialverbandes VdK ist die politische Einflussnahme auf die Sozialgesetzgebung und die Verbesserung der sozialen Verhältnisse auf allen Ebenen.

Darüber können Sie sich in der VdK-Zeitung informieren.

Hier geht es zur VdK-Zeitung: VdK-Zeitung

Die aktuellen Pressemeldungen des VdK Deutschland finden Sie hier: Pressemeldungen - Bund

Die aktuellen Pressemeldungen des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg finden Sie hier: Pressemeldungen - Land

Aktuelle Medien-Berichte über den Sozialverband VdK Medien

Unter VdK-TV finden Sie spannende Videobeiträge zu verschiedenen Themen der Gesundheits- und Sozialpolitik VdK-TV

Logo Internet-TV

Logo Internet-TV© Landesverband Baden-Württemberg

Wichtige Beratungslinks

Direkt beim Sozialverband VdK erhalten Sie bei der VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg Auskünfte bei Problemen z.B. mit Ärzten und Ihrer Gesundheit oder eine Beratung zum barrierefreien Wohnen.
Patientenberatung
Wohnberatung

Beratung zur Pflegeversicherung erhalten Sie auf vielen Internetseiten u.a. hier: Beratung zur Pflegeversicherung

In der Pflege von Angehörigen herrscht ein gravierendes Informationsdefizit. Die Angehörigen sind nicht selten schon zeitlich mit der Pflege überfordert, dann aber noch alle Informationen zusammentragen zu müssen, sich zu erkundigen, bei wem welche Anträge abgegeben werden müssen, welche Leistungen und Unterstützungen den Patienten zustehen oder wie die Pflegenden überhaupt versichert sind und vieles mehr, das übersteigt den Zeitrahmen doch gewaltig.
Aus diesem Grund entstand die Internetseite Pflege-durch-Angehoerige.de. Hier werden Informationen gut verständlich und auf den Punkt gebracht zusammengestellt und veröffentlicht. Alle Informationen sind selbstverständlich kostenlos. Informieren Sie sich auf Pflege durch Angehörige

NEU: Die Nachfrage nach Informationen und Beratungen rund um das Thema Pflege ist groß. Deshalb hat die Stadt Stuttgart u.a. im Degerlocher Bezirksrathaus ein Büro eingerichtet.
Hier werden die Bürger zu allen im Zusammenhang mit Pflege auftretenden Fragen informiert und beraten. Beispiele hierfür sind, wie die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, welche Entlastungen es für pflegende Angehörige gibt, was bei der Wahl eines Pflegedienstes bedacht werden sollte, was bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz zu berücksichtigen ist oder welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt.

Dies und vieles mehr kann man beim Pflegestützpunkt erfragen. Die kostenlose und unabhängige Beratung findet meist telefonisch, im Büro oder gegebenenfalls in Form eines Hausbesuchs statt. Der Pflegestützpunkt berät alle Pflegebedürftigen und deren Angehörige: ältere Menschen mit Unterstützungsbedarf, jüngere Erwachsene, die auf Pflege angewiesen sind und auch Eltern, deren Kinder aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Pflege benötigen. Wenn man sich weitergehend mit dem Thema Pflege und dem Pflegestützpunkt befassen möchte, sendet die Stadt kostenlos die Broschüre "Was ist wenn? - 22 Fragen zum Thema Pflege" zu.

Pflegestützpunkt Degerloch
Große Falterstraße 2, Zimmer 12, Bezirksrathaus:
Herbert Weißbacher, Telefon 216-21301, herbert.weissbacher@stuttgart.de

Weitere Informationen, wie pflegebedürftige Menschen bestmöglich unterstützt werden können, erhalten Sie in den folgenden Publikationen des Bundesministeriums für Gesundheit:
Pflegeleistungen zum Nachschlagen: www.bundesgesundheitsmimisterium.de/pflegeleistungen
Ratgeber Pflege: www.bundesgesundheitsmimisterium.de/ratgeber-pflege

Wichtige Telefonnummern für Gesundheitsfragen

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter folgenden Telefonnummern:

Bürgertelefon zur Krankenversicherung
030 / 340 60 66-01

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
030 / 340 60 66-02

Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention
030 / 340 60 66-03

Sucht- und Drogenbeauftragte
030 / 18441-1452
Email: drogenbeauftragter@bmg.bund.de

Beratungsservice für Gehörlose (Videotelefonie, E-Mail)
E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de ---- info.gehoerlos@bmg.bund.de

www.gebaerdentelefon.de/bmg

Wichtiges in Kürze

Schwerbehindertenausweis

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.

Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landratsamt. Für Stuttgart lautet die Anschrift: Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt Stuttgart - Fritz-Elsas-Straße 30, 70174  Stuttgart - Telefon: (0711) 6673 - 0 - E-Mail: versorgungsamt@lrabb.de

Den Antrag können Sie formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet. Die Antragsvordrucke können Sie aus dem Internet herunterladen:Antragsformulare

Der VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung (und, falls nötig, beim Widerspruch bei einer Ablehnung) behilflich.

Nähere Information zum Schwerbehindertenausweis können Sie hier nachlesen: Der Schwerbehindertenausweis
Weitere Tipps finden Sie auch hier: Tipps zur Beantragung

Neuer Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte - Umtausch nicht Pflicht
Seit Dezember 2013 erhalten schwerbehinderte Menschen in Baden-Württemberg den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte mit Lichtbild im Bankkartenformat. Damit folgt das Land den Vorgaben des Bundes, den neuen Ausweis bis 2015 einzuführen. So wird den Schwerbehinderten auch eine benutzerfreundliche und zeitgemäße Identifikationskarte ausgestellt und mögliche Diskriminierungen aufgrund des veralteten Formats werden abgeschafft. Das Beiblatt mit Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung wurde bereits zum Jahr 2013 im neuen Format eingeführt, so dass es ebenfalls wie andere Plastikkarten bequem im Geldbeutel mitgeführt werden kann. Neu sind Hinweise auf die Schwerbehinderteneigenschaft in englischer Sprache und ertastbare Kennzeichen für blinde Menschen. So leistet der neue Ausweis auch im europäischen Ausland einen wichtigen Beitrag zur Barrierefreiheit. Erhältlich ist der neue Schwerbehindertenausweis bei den Landratsämtern (Versorgungsämtern). Der bisherige Schwerbehindertenausweis in Papierform behält seine Gültigkeit. Auch besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise, in neue im Scheckkartenformat umgetauscht.

Rente und Hinzuverdienst

Bei vielen Rentenbeziehern reicht die Höhe der Rente nicht zum Leben aus. Sie suchen daher einen Job. Das Entgelt aus diesem Job soll jedoch möglichst nicht mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet sein. Dazu sind bestimmte Entgeltgrenzen bzw. Zeitgrenzen zu beachten. Näheres siehe unter den Themen Entgelt- bzw. Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte.

Zum 01.07.2017 trat das Flexi-Rentengesetz in Kraft. Es gelten neue Regelungen zur Teilrente und zu den Hinzuverdienstgrenzen. Die Neuregelung können Sie hier nachlesen: Flexirente

Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde ab 2015 erhöht

Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2015 sind auch die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung erhöht worden. Die neuen Grenzen für kurzfristig Beschäftigte dürfen aber auch erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.

Im Jahr 2014 galten für die kurzfristige Beschäftigung noch die alten Zeitgrenzen. Und diese alten Zeitgrenzen sind sogar für kurzfristige Beschäftigungen maßgeblich, die im Jahr 2014 beginnen und erst im Jahr 2015 enden.

Die neuen Zeitgrenzen betragen 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Bisher sind es 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage. Diese Änderung galt zunächst bis zum 31.12.2018 - gilt aber durch Neuregelung jetzt dauerhaft über den 31.12.2018 hinaus.

Entgeltgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Minijobs bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn die monatliche 520-Euro-Grenze gelegentlich und unvorhergesehen überschritten wird.

Ab 01.10.2022 jedoch nur noch zweimal pro Zeitjahr; dabei darf der Verdienst jeweils höchstens 1040 Euro betragen.

Näheres können Sie hier nachlesen Überschreiten der Minijob-Grenze zweimal möglich

Die Grenze von 450 Euro ist ab 01.10.2022 auf 520 Euro angehoben worden und wird ab 01.01.2024 dann 538 Euro betragen. Dies hängt mit der Erhöhung des Mindestlohnes zusammen.

Mindestlohn pro Stunde wurde ab 2015 eingeführt

Seit 01.01.2015 soll jeder der arbeitet je Arbeitsstunde 8,50 € brutto erhalten. Leider gab es hier jedoch Ausnahmen - wie z.B. Zeitungsausträger bis 31.12.2017.

Dieser Mindestlohn erhöhte sich ab 01.01.2017 auf 8,84 €, ab 01.01.2019 auf 9,19 €, ab 01.01.2020 auf 9,35 €. ab 01.01.2021 auf 9,50 €; ab 01.07.2021 auf 9,60 €. Ab 01.01.2022 beträgt er 9,82 € und ab 01.07.2022 wird er auf 10,45 € erhöht. Eine weitere Erhöhung ist ab 01.10.2022 auf 12,00 € beschlossen worden.

Die Mindest­lohn­kommission hat eine Erhöhung des gesetzlichen Mindest­lohns auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und 12,82 Euro zum 1. Januar 2025 vorgeschlagen.
Bundes­arbeits­minister Hubertus Heil kündigte an, dass die Bundesregierung die Empfehlung der Mindestlohn­kommission per Rechtsverordnung entsprechend umsetzen wird.

Näheres können Sie unter Mindestlohngesetz nachlesen.

Beiträge in der Sozialversicherung

Beiträge zur Krankenversicherung

Am 24. Juli 2014 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung verkündet worden. Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2015 in Kraft. Wichtigster Punkt war die Festschreibung des Beitragssatzes auf 14,6 Prozent und die Möglichkeit für die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zu erheben zu können, den die Versicherten bis 31.12.2018 alleine bezahlen mussten. Seit 01.01.2019 wird dieser Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger (bei Rentenzahlungen) zur Hälfte übernommen.

Den jeweils geltenden Zusatzbeitrag bei den einzelnen Krankenkassen ersehen Sie hier: Zusatz-Beitragssätze

Bitte beachten Sie, dass sich Beitragssatzveränderungen auf Grund des "Sonderbei- trages" beim Rentenversicherungsträger erst nach 2 Monaten auswirken. Dies gilt auch bei Versorgungsbezügen, bei denen die Zahlstelle die Beiträge einbehält.

Beiträge zur Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt seit 01.01.2018 18,6 Prozent.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung veränderte sich ab 01.01.2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent. Ab 01.01.2020 bis 31.12.2022 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Ab 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Es gilt seit dem 01.01.2019 ein Beitragssatz von 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr bezahlen noch zusätzlich den sogenannten Kinderlosenzuschlag. Dieser betrug bis 31.12.2021 0,25 Prozent und erhöhte sich ab 01.01.2022 auf 0,35 Prozent.

Ab 1. Juli 2023 steigt der Beitrag auf 3,4 Prozent des Bruttolohns. Gleichzeitig wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach Eltern mit mehreren Kindern besser gestellt werden müssen als kleine Familien und Kinderlose.
Der Kinderlosenzuschlag wird von 0,35 auf 0,6 Prozentpunkte angehoben. So liegt der Gesamtbeitrag für sie dann bei 4,0 Prozent.

Abgesenkt wird der gestiegene Beitragssatz im gleichen Zuge für erziehende Eltern. Ab zwei Kindern wird der Beitrag künftig während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Daraus ergeben sich folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder ................. = 4,00 Prozent
Mitglieder mit 1 Kind ..................... = 3,40 Prozent (lebenslang)
Mitglieder mit 2 Kindern ............... = 3,15 Prozent
Mitglieder mit 3 Kindern ............... = 2,90 Prozent
Mitglieder mit 4 Kindern ............... = 2,65 Prozent
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 Prozent

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-stuttgart-degerloch-sillenbuch/ID150177":

  1. Logo Internet-TV | © Landesverband Baden-Württemberg

Liste der Bildrechte schließen

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.