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BAföG für schwerbehinderte Studentin erstritten
VdK Hessen-Thüringen setzt für Mitglied finanzielle Unterstützung rückwirkend ab April 2016 durch

So hilft der VdK

08.11.17
Studieren ist teuer. Reicht das eigene Geld nicht aus, wird unter gewissen Bedingungen auf Antrag ein finanzieller Zuschuss im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes, kurz BAföG genannt, gewährt. VdK-Mitglied Susanne B. (32, Name von der Redaktion geändert) aus Hessen sollte das laufende BAföG ab Oktober 2017 gestrichen werden. Doch mithilfe des VdK konnte dies abgewendet werden.

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© VdK

Mit BAföG unterstützt der Staat Studenten, Schüler und Auszubildende, deren Eltern die Ausbildung nicht finanzieren können. Jährlich erhalten bundesweit 870.000 Schüler und Studenten diese Leistung. So auch das schwerbehinderte VdK-Mitglied mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60. Die junge Frau studierte mittlerweile im neunten Semester Betriebswirtschaftslehre (BWL), als die Schwierigkeiten mit dem Amt für Ausbildungsförderung ihren Höhepunkt erreichten.

Susanne B. bekam zunächst BAföG, aber nach dem vierten Semester nur noch per Härtefall, weiterhin je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen. Zu Beginn jedes weiteren Semesters musste sie bangen, ob die Förderung bestehen bleibt. Für die Weiterbewilligung verlangte das Amt enorm hohe Prüfungsleistungen auf dem Niveau einer Studentin ohne Behinderung. Es war daher wahrscheinlich, dass ihr die Förderung ab Oktober 2017 versagt wird, wenn sie nicht die vorgesehene Leistungspunktzahl pro Semester schafft.

Eingeschränkte Studierfähigkeit aufgrund der Behinderung

Die Studentin hatte bereits durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass ihre Studierfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist. Deshalb könne sie die geforderten Leistungen nicht in vollem Umfang erbringen. Ihre Prüfungsleistungen erkannte das BAföG-Amt nur bis zum vierten Fachsemester an. Auch bei einer Schwerbehinderung werde eine 50-prozentige Studierfähigkeit erwartet, teilte die Behörde mit.

Zuschuss als Nachteilsausgleich

VdK-Rechtsreferent Dimitar Mitev von der VdK-Landesgeschäftsstelle Hessen-Thüringen in Frankfurt am Main nahm sich im Sommer 2017 der Angelegenheit an und schaltete sich für das Mitglied in das laufende BAföG-Antragsverfahren ein. Ihr stehe nach dem Gesetz als Nachteils­ausgleich eine Förderung in Form eines Vollzuschusses über die eigentliche Höchstdauer hinaus zu, hier spätestens nach dem sechsten Fachsemester rückwirkend ab April 2016, bis zu zehn Jahren danach. Dazu gehöre auch, dass die Studentin den Vollzuschuss nicht zurückzahlen müsse, so Mitev. Dies sei der bestmögliche Härtefall, in dem Menschen mit Behinderung eine Ausbildungsförderung bekommen.

Ohnehin sei zu erwarten, dass Susanne B. für das Studium weniger als die maximal zugestandenen zehn Jahre benötigen werde, argumentierte Mitev gegenüber der Behörde. Voraussichtlich werde sie das Studium schon in zwei bis drei Jahren, also bis 2019/2020, abschließen. Um eine Überforderung auszuschließen, könne jedoch momentan kein fester Termin für den Studienabschluss genannt werden, gab der VdK-Rechtsreferent in seinem Schreiben an die Behörde vorsorglich an.

Erschwerend komme hinzu, dass Susanne B. behinderungsbedingt eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und Nachteilsausgleiche bei Prüfungen habe in Anspruch nehmen müssen. Sie habe daher weder in den ersten Semestern die maxi­male Anzahl an Leistungspunkten schaffen können, noch könne sie das jetzt. Aufgrund der letzten Prüfungsleistungen sei die Abschlussprognose für das Studium aber insgesamt positiv, so Mitev.

Anspruch wurde dank VdK neu berechnet

Nach Prüfung des Vorgangs hat das Amt den Anspruch auf Förderung neu berechnet und einen geänderten Bescheid versandt. Die beiden vorangegangenen Bescheide stellten sich nach eingehender Überprüfung als fehlerhaft heraus. Susanne B. ist glücklich, ihr Studium fortsetzen zu können. "Ich bin erleichtert, dass der VdK mich so erfolgreich unterstützt hat", freut sich die junge Frau über die sozialrechtliche Kompetenz des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen.

Die Studentin bekommt nun ab April 2016 rückwirkend BAföG als Vollzuschuss ausgezahlt und muss dieses Geld nach Abschluss des Studiums auch nicht zurückzahlen. Zudem bekommt sie auch ab Oktober 2017 weiterhin BAföG.

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sko

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