Sozialverband VdK - Ortsverband Gundelsheim/Offenau
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-gundelsheim-offenau/ID256041
Sie befinden sich hier:

Familie und Arbeit ohne Behinderungen

Eine Reihe von Leistungen sollen es erleichtern, Fürsorge und Beruf miteinander zu vereinbaren

Das Bild zeigt ein Kind mit einer Handprothese

© imago images / VWPics

Familie und Berufstätigkeit unter einen Hut zu bringen, ist nicht immer einfach – erst recht nicht für Eltern von Kindern mit Behinderung. Eine Reihe von Regelungen soll es ihnen erleichtern, den Arbeitsalltag zu bewältigen.

Wer sein Kind in die Kita gibt, um wieder arbeiten zu können, macht sich meist viele Sorgen: Was ist, wenn das Kind krank wird? Wenn es eine Zeit lang intensive Betreuung braucht? Wie kann ich die Ferienzeiten überbrücken? Kann mir aufgrund meiner familiären Situation gekündigt werden?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die ein Kind mit Behinderung betreuen, dürfen im Beruf nicht diskriminiert werden. Sie können sich, ebenso wie Menschen mit Behinderung, auf das Benachteiligungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.

Leistungen für die Eltern beginnen gleich nach der Geburt des Kindes: Wird eine Behinderung festgestellt, kann die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgeweitet werden. Die Mutter muss diese Verlängerung selbst beantragen. Weitere Erleichterungen des Gesetzgebers sind:

Pflegeunterstützungsgeld

Im Akutfall, bei Eintritt oder Verschlechterung einer Pflegesituation kann eine kurzzeitige Auszeit von bis zu zehn Tagen (bis Ende 2020 bis zu 20 Tagen) ohne Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber genommen werden. Die Lohnersatzleistung für diese Zeit wird von der Pflegekasse getragen.

Pflegezeit

Beschäftigte, die sich um einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 1 kümmern, können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Für die Betreuung Minderjähriger muss die Pflege nicht zwingend zu Hause stattfinden. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit

Um einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 1 zu pflegen, können sich Arbeitnehmer bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Arbeitszeit muss im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat. Sowohl bei der Pflege- als auch bei der Familienpflegezeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um den Einkommensverlust auszugleichen. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf 24 Monate begrenzt.

Erkrankung des Kindes

Die Krankenkasse zahlt pro Elternteil an maximal zehn Tagen im Jahr Kinderkrankengeld, wenn man aufgrund einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann. Die Leistung wird bei Kindern mit Behinderung auch über das 13. Lebensjahr hinaus bezahlt. Bis Ende 2020 wird die Anspruchsdauer coronabedingt auf 15 Tage je Elternteil beziehungsweise bei Alleinerziehenden auf 30 Tage erhöht.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Kann das Kind aufgrund von eigener Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht versorgt werden, trägt die Pflegekasse für maximal 42 Kalendertage oder 1612 Euro jährlich die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege. Hiermit kann beispielsweise ein Familienentlastender Dienst finanziert oder der Verdienstausfall eines nahen Angehörigen, der die Pflege übernimmt, erstattet werden. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Ebenso gibt es die Möglichkeit, für das Kind die Kurzzeitpflege zu nutzen. Neben Pflegeheimen bieten auch einige Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe Kurzzeitpflege an. Die Pflegekasse finanziert maximal acht Wochen pro Jahr in Höhe von 1612 Euro. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.

Kur

Die Pflege eines Kindes mit Behinderung ist körperlich und seelisch oft sehr belastend. Deshalb haben Eltern die Möglichkeit, eine Reha zu beantragen. Die Krankenkassen genehmigen die meist dreiwöchige Maßnahme in der Regel alle vier Jahre. Eine Elternkur kann allein oder zusammen mit dem Kind angetreten werden.

Während es für viele Eltern in den vergangenen Jahren einfacher geworden ist, durch die Ausweitung der Betreuungsangebote Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, hat sich die Situation für Familien mit Kindern mit Behinderung leider nur wenig verändert. Dem Sozialverband VdK ist es ein großes Anliegen, dass hier nachgebessert wird. „Was Kinder mit Behinderung und ihre Fami­lien brauchen, ist mehr Unterstützung in ihrem Alltag“, stellt VdK-Präsidentin Verena Bentele fest. „Kämpfe um Hilfsangebote oder Betreuungsleistungen für Kinder mit Behinderung, wie es aktuell nicht selten ist, darf es nicht geben. Kinder mit Behinderung und ihre Familien haben ein Recht auf die Hilfe und Solidarität der Gesellschaft.“

Annette Liebmann

  • Grundrente FAQ

    Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf die Rente von Personen, die jahrelang ein niedriges Einkommen hatten. | weiterlesen

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-gundelsheim-offenau/ID256041":

  1. Das Bild zeigt ein Kind mit einer Handprothese | © imago images / VWPics
  2. Das Bild zeigt Geldscheine | © Unsplash
  3. Das Bild zeigt Gymnastik | © Unsplash
  4. Eine Mutter mit zwie Kindern auf dem Schoss sitzt auf dem Sofa. | © .
  5. Das Bild zeigt eine Person, die sich am Arm einer anderen Person festhält | © .

Liste der Bildrechte schließen

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.