Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Übersicht


a.) Allgemeines
b.) Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?
c.) Verpflichtung und Kontrolle des Bevollmächtigten
d.) Form und Wirksamkeit der Vollmacht
e.) Vorsorgevollmachten können registriert werden

Allgemeines

Eine Betreuung ist nur dann vom Gericht anzuordnen, wenn anderweitige Hilfen (z.B. durch die Unterstützung aus dem privaten Umfeld, der Verwandten und Freunde oder aber auch durch kirchliche und soziale Institutionen) nicht ausreichen. Die eigene Vorsorge macht den staatlichen Eingriff überflüssig. Sie kann schon frühzeitig im Hinblick auf eine zu befürchtende spätere altersbedingte Geschäftsunfähigkeit im Wege der so genannten Altersvorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden. Da auch andere Gründe als der Altersabbau (z.B. ein Unfall) zur geistigen Gebrechlichkeit führen können, spricht man ganz allgemein von einer Vorsorgevollmacht.

Auswahl des Bevollmächtigten

Da der Bevollmächtigte als Vertreter des gebrechlichen Menschen nicht vom Gericht bestellt und überwacht wird, ist die richtige Auswahl besonders wichtig. Neben einer besonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch eine Eignung des Bevollmächtigten für die Aufgabe erforderlich. Die Eignung ist natürlich abhängig von den eventuell zu regelnden Verhältnissen, d.h., für die Verwaltung eines größeren Vermögens oder aber auch für die Organisierung von Hilfen durch Krankenpflegedienste etc. sind jeweils spezielle Kenntnisse erforderlich. Darüber hinaus muss die Aussicht bestehen, dass der Bevollmächtigte später nicht seinerseits gebrechlich wird. Neben kompetenten Angehörigen kommen auch Anwälte oder Vereins- oder Berufsbetreuer in Betracht.
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, sei es, dass sie nur zusammen handeln sollen, sei es, dass jeder allein handeln kann.

Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?

Neben jeder Art von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten kann aber auch die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Auswahl des Pflegeheimes, der Klinik, der behandelnden Ärzte sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge Gegenstand der Vollmacht sein.
Das 1. BtÄndG hat ausdrücklich bestätigt, dass auch in den zumeist als höchstpersönlich geltenden Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Untersuchung, der Heilbehandlung, der ärztlichen Eingriffe sowie der freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Klinik (z.B. durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter, Fixierungen, Verabreichung von Medikamenten oder auf andere Weise) bezüglich der Zustimmung, aber auch der Ablehnung einer beabsichtigten Maßnahme die Vertretung durch den Bevollmächtigten möglich ist. Insofern sollte die Vollmacht möglichst konkret gestaltet werden und wenn bereits Anhaltspunkte für das Erfordernis derartiger Maßnahmen vorliegen, sollte dies zum Ausdruck gebracht werden, damit später einmal auf den Willen des Vollmachtgebers abgestellt werden kann.
Einige Bedingungen sollten aber in jedem Fall geklärt sein: Die Vorsorgevollmacht trifft Regelungen für den Fall, dass der Vollmachtgeber die in der Vollmacht genannten Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Neben den Angelegenheiten, die durch den Bevollmächtigten geregelt werden sollen, sind die Bedingungen, unter denen die Vollmacht wirksam werden soll, zu bestimmen (sieh dazu auch im Folgenden "Form und Wirksamkeit der Vollmacht"). Dabei ist nicht nur die offensichtliche, sondern auch die sich schleichend einstellende Handlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Einer besonderen Regelung bedarf es, wenn der Vollmachtgeber objektiv handlungsunfähig ist und dies nicht einsieht oder der Vollmacht widerspricht. Eine Möglichkeit, dies zu regeln, ist ein nervenärztliches Attest oder Gutachten, welches die Handlungsfähigkeit beurteilt. Die Kosten für das Attest oder Gutachten müssen privat getragen werden. Im Zweifelsfall ist die Unwirksamkeit der Vollmacht anzunehmen.
Eine "normale", d.h. unbedingte Vollmacht wird zunehmend empfohlen, weil der Rechtsverkehr rasche Entscheidungen verlangt und Komplikationen bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers scheut. In diesem Fall gilt der Besitz der Originalvollmacht als Legitimation. Der Vollmachtgeber kann sich gegen einen vorzeitigen Gebrauch durch die Hinterlegung der Vollmacht bei einem vertrauenswürdigen Dritten, z.B. Hausarzt schützen.
Die "Belohnung" für den Bevollmächtigten und seine Verpflichtung, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, sollten geklärt sein. Handelt es sich um eine familiäre Gefälligkeit, so wird des Öfteren der zukünftige Erbe bevollmächtigt. Ist dies der Fall, so sollte in notarieller Form ein entsprechender Erbvertrag geschlossen werden. Handelt es sich eher um einen geschäftlichen Vorgang, so ist der richtige Vertragstyp die entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Dieser Vertrag regelt die beiderseitigen Rechte und Pflichten.
Zu warnen ist vor unverbindlichen "Versprechungen", die später einmal nicht eingeklagt werden können und dann eine gerichtliche Betreuerbestellung doch noch notwendig machen können.

Verpflichtung und Kontrolle des Bevollmächtigten


Ist der Vollmachtgeber infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Bevollmächtigten ausreichend zu überwachen, oder kann er infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit die Vollmacht nicht mehr widerrufen, kann die Notwendigkeit entstehen, dass eine Kontrolle durch Dritte notwendig wird. Der Vollmachtgeber kann die Kontrolle schon in der Vollmacht regeln. Hat der Vollmachtgeber keine Regelung getroffen, kann vom Gericht (zuständig ist der Rechtspfleger) ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Der § 1896 Abs. 3 BGB sieht diese Betreuerbestellung zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegen seinen Bevollmächtigten ausdrücklich vor. Voraussetzung ist jedoch, dass die besondere Bedeutung der zu besprechenden Angelegenheiten oder das Verhalten des Bevollmächtigten Anlass hierfür geben oder eine Interessenkollision zu befürchten ist.
Beispiel:
Der Bevollmächtigte ist zum Erben berufen und es gibt Anlass zu befürchten, dass der Vollmachtgeber nicht ausreichend versorgt ist oder von seinem bisherigen Lebensstandard abweichen muss.
Soweit der Bevollmächtigung ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Kontrollbetreuer über die von ihm getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, d.h., die Verwendung des Vermögens nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann der Betreuer über die Kontrolle hinaus vom Gericht dazu bestellt werden, weitergehende Ansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend zu machen oder als letztes Mittel die Vollmacht zu widerrufen, dies aber nur dann, wenn die Erforderlichkeit hierfür gegeben ist, etwa bei einem Missbrauch der Vollmacht.
Der Kontrollbetreuer seinerseits unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht.

Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?

Neben jeder Art von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten kann aber auch die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Auswahl des Pflegeheimes, der Klinik, der behandelnden Ärzte sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge Gegenstand der Vollmacht sein.
Das 1. BtÄndG hat ausdrücklich bestätigt, dass auch in den zumeist als höchstpersönlich geltenden Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Untersuchung, der Heilbehandlung, der ärztlichen Eingriffe sowie der freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Klinik (z.B. durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter, Fixierungen, Verabreichung von Medikamenten oder auf andere Weise) bezüglich der Zustimmung, aber auch der Ablehnung einer beabsichtigten Maßnahme die Vertretung durch den Bevollmächtigten möglich ist. Insofern sollte die Vollmacht möglichst konkret gestaltet werden und wenn bereits Anhaltspunkte für das Erfordernis derartiger Maßnahmen vorliegen, sollte dies zum Ausdruck gebracht werden, damit später einmal auf den Willen des Vollmachtgebers abgestellt werden kann.
Einige Bedingungen sollten aber in jedem Fall geklärt sein:
Die Vorsorgevollmacht trifft Regelungen für den Fall, dass der Vollmachtgeber die in der Vollmacht genannten Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Neben den Angelegenheiten, die durch den Bevollmächtigten geregelt werden sollen, sind die Bedingungen, unter denen die Vollmacht wirksam werden soll, zu bestimmen (sieh dazu auch im Folgenden "Form und Wirksamkeit der Vollmacht"). Dabei ist nicht nur die offensichtliche, sondern auch die sich schleichend einstellende Handlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Einer besonderen Regelung bedarf es, wenn der Vollmachtgeber objektiv handlungsunfähig ist und dies nicht einsieht oder der Vollmacht widerspricht. Eine Möglichkeit, dies zu regeln, ist ein nervenärztliches Attest oder Gutachten, welches die Handlungsfähigkeit beurteilt. Die Kosten für das Attest oder Gutachten müssen privat getragen werden. Im Zweifelsfall ist die Unwirksamkeit der Vollmacht anzunehmen.
Eine "normale" , d.h. unbedingte Vollmacht wird zunehmend empfohlen, weil der Rechtsverkehr rasche Entscheidungen verlangt und Komplikationen bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers scheut. In diesem Fall gilt der Besitz der Originalvollmacht als Legitimation. Der Vollmachtgeber kann sich gegen einen vorzeitigen Gebrauch durch die Hinterlegung der Vollmacht bei einem vertrauenswürdigen Dritten, z.B. Hausarzt schützen.
Die "Belohnung" für den Bevollmächtigten und seine Verpflichtung, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, sollten geklärt sein. Handelt es sich um eine familiäre Gefälligkeit, so wird des Öfteren der zukünftige Erbe bevollmächtigt. Ist dies der Fall, so sollte in notarieller Form ein entsprechender Erbvertrag geschlossen werden. Handelt es sich eher um einen geschäftlichen Vorgang, so ist der richtige Vertragstyp die entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Dieser Vertrag regelt die beiderseitigen Rechte und Pflichten.
Zu warnen ist vor unverbindlichen "Versprechungen" die später einmal nicht eingeklagt werden können und dann eine gerichtliche Betreuerbestellung doch noch notwendig machen können.

Verpflichtung und Kontrolle des Bevollmächtigten

Ist der Vollmachtgeber infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Bevollmächtigten ausreichend zu überwachen, oder kann er infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit die Vollmacht nicht mehr widerrufen, kann die Notwendigkeit entstehen, dass eine Kontrolle durch Dritte notwendig wird. Der Vollmachtgeber kann die Kontrolle schon in der Vollmacht regeln. Hat der Vollmachtgeber keine Regelung getroffen, kann vom Gericht (zuständig ist der Rechtspfleger) ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Der § 1896 Abs. 3 BGB sieht diese Betreuerbestellung zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegen seinen Bevollmächtigten ausdrücklich vor. Voraussetzung ist jedoch, dass die besondere Bedeutung der zu besprechenden Angelegenheiten oder das Verhalten des Bevollmächtigten Anlass hierfür geben oder eine Interessenkollision zu befürchten ist.
Beispiel:
Der Bevollmächtigte ist zum Erben berufen und es gibt Anlass zu befürchten, dass der Vollmachtgeber nicht ausreichend versorgt ist oder von seinem bisherigen Lebensstandard abweichen muss.
Soweit der Bevollmächtigung ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Kontrollbetreuer über die von ihm getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, d.h., die Verwendung des Vermögens nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann der Betreuer über die Kontrolle hinaus vom Gericht dazu bestellt werden, weitergehende Ansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend zu machen oder als letztes Mittel die Vollmacht zu widerrufen, dies aber nur dann, wenn die Erforderlichkeit hierfür gegeben ist, etwa bei einem Missbrauch der Vollmacht.
Der Kontrollbetreuer seinerseits unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht.

Form und Wirksamkeit der Vollmacht

Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Vollmacht keiner bestimmten Form. Auch die mündlich erteilte Vollmacht ist wirksam. Im Allgemeinen wird von dem jeweiligen Gegenüber oder Geschäftspartner eine schriftliche Vollmacht verlangt. Soll die Vollmacht die Einwilligung in eine risikoreiche Behandlung, die Einwilligung in eine Behandlung, ihre Verweigerung oder ihren Widerruf aufgrund einer Patientenverfügung umfassen oder soll sie die Einwilligung in eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme, z.B. die Anbringung eines Bettgitters, mit umfassen, so muss die Vollmacht schriftlich (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB ) erteilt werden. Soll die Vollmacht Banken gegenüber gelten, so verlangen diese in aller Regel eine Bestätigung der Unterschrift durch die Bank oder einen Notar. Eine umfassende Vollmacht (Generalvollmacht) sollte notariell beurkundet werden; das gilt umso mehr, wenn später einmal Immobiliengeschäfte, z.B. Hypothekenaufnahme oder Hausverkauf zur Deckung der Heimkosten in Betracht kommen.

Vorsorgevollmachten können registriert werden

Die Wirksamkeit der Vollmacht hängt von ihrer Formulierung ab. Soll die Vollmacht erst zum Zuge kommen, wenn die geistige Gebrechlichkeit aufgetreten ist, sollte das Original der Vollmacht dem Bevollmächtigten zuvor nicht ausgehändigt werden und die Weitergabe an ihn eventuell von der Bestätigung eines Arztes abhängig gemacht werden, dass der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Das Original der Vollmacht kann z.B. bei einem Notar hinterlegt sein, der sie nur unter den vorher vereinbarten Bedingungen aushändigt.
Selbstverständlich sollte der Bevollmächtigte über die Erteilung und Aufbewahrung der Vollmacht informiert sein, um sicherzustellen, dass er den damit verbundenen Auftrag annimmt und zu gegebener Zeit tätig wird.
Dies wird am besten durch eine Gegenzeichnung, d.h. Unterschrift des Bevollmächtigten, bestätigt.
Durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist schließlich die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und der Betreuungsbehörden erweitert worden. Die Betreuungsbehörden können zukünftig auch die Vorsorgevollmachten beglaubigen.
Vorsorgevollmachten können registriert werden
Alle Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer www.vorsorgeregister.de eintragen lassen.

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https://www.test.de/shop/altersvorsorge-rente/das-vorsorge-set-sp0411/

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