Springen Sie direkt:
Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung bei ihrer Krankenkasse abgegeben haben, können einen Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn sie nicht zuvor sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig waren. Sie erhalten das Krankengeld auch dann, wenn die Krankheitstage mit derselben Krankheit in der Summe 42 Kalendertage ergeben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Aktenzeichen: B 3 KR 15/17 R, Borner, jurisPR-SozR 17/2019).
Hauptberuflich Selbstständige erhalten bei Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich kein Krankengeld. Sie können jedoch gegenüber ihrer Krankenkasse mit einer Wahlerklärung erklären, dass ihre Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Das hat auch der Kläger in dem folgenden Fall getan.
Er war bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig, mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, versichert (Wahlerklärung § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Im Jahr 2014 war er aufgrund derselben Krankheit für unterschiedlich lange Zeiträume arbeitsunfähig. Die Zeiträume umfassten 2, 20, 29, 22 und 54 Tage. Die Krankenkasse bewilligte jedoch nur ein Krankengeld für die Erkrankung, die 54 Tage lang dauerte. Für die anderen Arbeitsunfähigkeitszeiten wurde das Krankengeld abgelehnt, da dem Kläger aufgrund der Wahlerklärung das Krankengeld erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zustehe. Eine Zusammenrechnung einzelner Zeiträume, um die sechs Wochen zu erreichen, erfolge nicht.
Das Bundessozialgericht musste nun klären, ob eine ununterbrochene sechswöchige Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld vorliegen muss, oder ob man mehrere Zeiträume addieren kann. Die Richter entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld auch weiter besteht, wenn einzelne Zeiträume mit derselben Krankheit zusammen gerechnet werden.
Ergänzend zu der Wahlerklärung bieten die Krankenkassen weiterreichende Angebote zum Krankengeld an, sogenannte Wahltarife. Diese Angebote unterscheiden sich je nach Krankenkasse. Wahlerklärung und Wahltarif können miteinander kombiniert werden. Weitere Informationen, beispielsweise zu den Voraussetzungen, Anspruchsinhalten, Kosten und den Bindungsfristen, können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Claudia Landgraf
Schlagworte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige | Wahlerklärung | Krankengeld | Arbeitsunfähigkeit | Wahltarif | Selbständig
Unser neues Schulungsprogramm für Schwerbehindertenvertreter
liegt vor. Interessiert? Klicken Sie hier
VdK-Sozialforum
Alles zu den aktuellen bei Sozialgerichten anhängigen Verfahren des Sozialverbands VdK Musterverfahren
Die Geschäftstellen der Kreisverbände finden Sie in ganz
Rheinland-Pfalz. Hier finden Sie unsere
Kreisverbände
Die Schulungen der Vertrauensleute der Schwerbehinderten für 2020 finden Sie hier in Kürze.
Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz schult auch 2020 ehrenamtliche Richter. Die neuen Termine in Kürze.
Wir möchten Sie sozialpolitisch auf dem Laufenden halten. Abonnieren Sie unseren VdK-Newsletter.
Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz bietet für seine Mitglieder Beratung in allen Angelegenheiten des Sozialrechts.
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//rheinland-pfalz/pages/78010/wahlerklaerung_fuer_selbststaendige":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzten auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.