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Nach vollständiger Heilung ist die Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft auch noch nach vielen Jahren zulässig. Dies hat das Bundessozialgericht am 11. August 2015 (Aktenzeichen B 9 SB 2/15 R) in einem Fall entschieden, bei dem nur versehentlich ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war.
Im zugrundeliegenden Fall war bei dem Kläger 1992 eine
Krebsgeschwulst diagnostiziert und operativ entfernt worden. Die
Krebsbehandlung war erfolgreich. Das Versorgungsamt stellte beim
Kläger im Jahr 1993 einen Grad der Behinderung von 50 befristet für
fünf Jahre fest. Dies entspricht den Vorschriften der so genannten
Heilungsbewährung. Demnach wird bei bestimmten Krebserkrankungen
wegen der hohen Rückfallgefahr für fünf Jahre pauschal die
Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt. Nach Ablauf dieser Zeit
richtet sich aber der Grad der Behinderung nach dem tatsächlichen
Gesundheitszustand.
1997 erhielt der Kläger ohne neue Prüfung einen unbefristeten Ausweis. Weil der Kläger 1992 schon vollständig geheilt war, hätte er nach Ablauf der fünf Jahre 1997 aber keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis erhalten dürfen. Das fiel dem Versorgungsamt erst 2012 auf, woraufhin es dem Kläger den Ausweis für die Zukunft entzog.
Das Bundessozialgericht entschied, dass diese Entziehung rechtmäßig war. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, seinen Schwerbehindertenstatus unbegrenzt zu behalten. Der unbefristete Ausweis begründe kein Recht darauf, den Schwerbehindertenstatus unbefristet behalten zu können. Insbesondere habe das Versorgungsamt dem Kläger nie zu verstehen gegeben, dass es auf die Aufhebung verzichten wolle.
Martin Russell Varga
Schlagworte Schwerbehinderung | Urteil
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