Sozialverband VdK - Ortsverband Gundelsheim/Offenau
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Bei Pflege von Angehörigen an die Rente denken

Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet für Pflegende, oftmals Frauen, häufig ein Zurückstecken im Beruf – manchmal sogar die komplette Berufsaufgabe. Die Pflegekasse zahlt für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung ein.

Bild zeigt eine junge Hand die eine ältere Hand

© VdK

„Auf diese Weise waren 2017 in Baden-Württemberg über 78 000 Personen in der Rentenversicherung pflichtversichert und haben dadurch Rentenanwartschaften erworben“, betonte kürzlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg gegenüber den Medien. Wie viele Beiträge im Einzelfall von der Pflegekasse eingezahlt werden, hängt unter anderem vom Zeitumfang, dem Pflegegrad sowie dem Ort ab, an dem die Pflege ausgeübt wird.

Ab Pflegegrad zwei

Als Pflegeperson gilt, wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad zwei oder höher in einer häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflege muss dabei mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Pflegepersonen nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Die Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK).

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele enthält die Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer (07 21) 825-23 888 oder unter presse@drv-bw.de per E-Mail bestellt werden. Im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de steht der Ratgeber ebenfalls als PDF zum Herunterladen bereit. Darüber hinaus kann man sich über das kostenlose DRV-Servicetelefon unter (08 00) 1000 48 0 24 informieren, ebenso bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und -berater sowie in den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im ganzen Land.

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