Sozialverband VdK - Ortsverband Gundelsheim/Offenau
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Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung

15.03.19
Menschen mit Behinderung haben in den meisten Fällen zusätzliche Kosten zu tragen. Ihnen räumt das Steuerrecht daher einige Vergünstigungen ein. Wir zeigen, welche Aufwendungen Menschen mit Behinderung einzeln oder mit Pauschbetrag geltend gemacht werden können.

Mappen sind zu sehen, auf einer ist ein Reiter festgesteckt mit dem Wort Steuer.

Behinderte Menschen können Kosten von der Steuer absetzen.© imago/MiS

Besonders im Bereich der Einkommensteuer erhalten Menschen mit Behinderung eine Reihe von Erleichterungen. So fällt für bestimmte Leistungen und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, keine Einkommensteuer an, beispielsweise für solche aus einer Kranken-, Pflege- oder gesetzlichen Unfallversicherung.

Darüber hinaus können behinderungsbedingte Mehraufwendungen in vielen Fällen steuermindernd berücksichtigt werden. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung(GdB) von 50 oder höher, die diese Kosten nicht im Einzelnen nachweisen können oder wollen, können einen Pauschbetrag geltend machen und dadurch ihre Steuerbelastung entsprechend verringern.

Möglich: Absetzen von Kosten für Kuren, Medikamanete, Begleitperson

Zu diesen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen gehören zum Beispiel die Kosten für Ärzte, Heilbehandlungen, Kuren und Medikamente, Pflege, Heimunterbringung, Fahrten, Wäsche, eine Begleitperson, für die Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sowie für Ein- und Umbauten an der selbst genutzten Wohnung oder am Pkw.

Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung können zudem die Aufwendungen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder für die Unterbringung in einem Heim als außergewöhnliche Belastungen geltend
machen.

Auch Menschen mit einem GdB von 25 oder höher können den Pauschbetrag erhalten, wenn ihnen aufgrund der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Behindertenpauschbetrags: Sozialverband VdK fordert Anpassung

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB und reicht von 310 Euro (GdB 25 oder 30) bis zu 1420 Euro (GdB 95 oder 100). Für Blinde und Hilflose (Merkzeichen Bl und H) erhöht sich der Pauschbetrag – unabhängig vom GdB – auf 3700 Euro.

Nach Ansicht des Sozialverbands VdK wird der Behindertenpauschbetrag seiner Entlastungsfunktion jedoch längst nicht mehr gerecht, da dessen Höhe seit 1975 unverändert geblieben ist. Der VdK fordert daher, dass der Pauschbetrag den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen angepasst und zudem dynamisiert wird. Darüber hinaus kritisiert der Sozialverband, dass der Einzelnachweis der Mehraufwendungen zu kompliziert ist und somit viele Betroffene überfordert.

Übrigens: Wer Hilfe bei der Erstellung seiner Steuererklärung benötigt, kann sich zum Beispiel an Lohnsteuerhilfevereine wie die Lohi oder den Steuerring wenden. Bei einigen Landesverbänden gibt es dort für VdK-Mitglieder vergünstigte Konditionen. Auskünfte darüber erteilt die jeweilige VdK-Geschäftsstelle.

Menschen mit Behinderung: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr

Eine komplette Befreiung von der Kfz-Steuer wird Schwerbehinderten mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit) und Bl (Blindheit) auf Antrag eingeräumt. Voraussetzung ist, dass das Auto auf die Person mit Behinderung zugelassen ist und nicht zweckfremd genutzt wird. Zudem können die Betroffenen auch ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Anspruch nehmen.

Dagegen erhalten Schwerbehinderte mit Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder Gl (Gehörlosigkeit) nur dann eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent, wenn sie auf die Freifahrten im ÖPNV erzichten. Betroffene müssen sich also für eine der beiden Vergünstigungen entscheiden.

Und nicht zuletzt sind schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl oder H in vielen Gemeinden von der Hundesteuer befreit. Bei der Behörde seines Wohnorts danach zu fragen, kann sich also lohnen.

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mib

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  1. Mappen sind zu sehen, auf einer ist ein Reiter festgesteckt mit dem Wort Steuer. | © imago/MiS
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