Kategorie Pflege zu Hause

Nachbarschaftshilfe: Steuerpflichtig oder steuerfrei?

Nach der jüngsten Anpassung der Hessischen Pflegeunterstützungsverordnung können sich seit 1. Oktober 2022 alle Helferinnen und Helfer von einer Landesbehörde anerkennen lassen, um ihre Dienstleistung über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abzurechnen.

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Voraussetzung für die Anerkennung ist lediglich die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kursus, der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Auch Thüringen hat inzwischen – wie vom VdK seit Längerem gefordert – das Modell der Nachbarschaftshilfe in der häuslichen Pflege eingeführt. Ein entsprechender Zusatz wurde von der Landesregierung in die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) aufgenommen. Im Freistaat müssen die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer zur Vorbereitung einen entsprechenden Kursus besuchen und sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen.

Unklar ist jedoch für viele Pflegebedürftige sowie für ihre Nachbarschaftshelfer und -helferinnen: Müssen der Entlastungsbetrag beziehungsweise die finanzielle Gegenleistung für die Nachbarschaftshilfe versteuert werden?

Grundsätzlich gilt: Nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz steht Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 finanzielle Unterstützung in Form des Entlastungsbetrags zu. Dieser ist als Leistung aus der Pflegeversicherung steuerfrei. Komplexer stellen sich die steuerrechtlichen Regelungen zur Nachbarschaftshilfe dar. Nicht steuerpflichtig sind nach § 3 Nr. 36 EStG sind "Einnahmen für […] Hilfen bei der Haushaltsführung pflegebedürftiger Personen […] mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI". Dies gilt auch für den Fall, dass der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach dem Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch) XI oder nach den Vorschriften für die sogenannte Beihilfe zu Pflegeaufwendungen erhält.

Die Regelung zur Steuerfreiheit von Nachbarschaftshilfe nach § 3 Nr. 36 EStG greift dann, wenn Helfer oder Helferin von der pflegebedürftigen Person selbst beauftragt und von dieser finanziell entschädigt werden. Genauer: Steuerfrei bleiben finanzielle Gegenleistungen für die Nachbarschaftshilfe unter der Bedingung, dass Angehörige oder andere Pflegepersonen, die einen pflegebedürftigen Menschen versorgen und damit eine "sittliche Pflicht" erfüllen. In § 3 Nr. 36 EStG wird somit klargestellt, dass hauswirtschaftliche Hilfen allein im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft generell nicht zum Erzielen von Einkünften nach § 2 EStG dienen. Wichtig zu wissen: Wer Nachbarschaftshilfeleistungen nach dem Pflegeversicherungs¬recht abrechnen möchte, darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

"Sittliche Pflicht" entscheidend

Eine "sittliche Pflicht" sei anzuerkennen, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1996, wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen dem zu Pflegenden und der Pflegeperson bestehe (Az.: III R 4/95). Das kann zum Beispiel bei der Pflege des Partners/der Partnerin in einer langjährigen Lebensgemeinschaft oder der Unterstützung einer Nachbarin, die ihrerseits langjährig Angehörige des Nachbarschaftshelfers gepflegt hat, der Fall sein. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von der Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" aus, wenn nicht mehr als eine pflegebedürftige Person betreut wird und Helfer oder Helferin ausschließlich von der Pflegeversicherung erstattete Beträge erhalten. Doch Achtung: Auch steuerfreie Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe müssen bei der Einkommensteuererklärung in voller Höhe angegeben werden.

Ohne "sittliche Verpflichtung" unterliegen solche Gegenleistungen der Steuerpflicht. Wer Hilfsleistungen für eine pflegebedürftige Person erbringt, um damit Geld zu verdienen, muss die entsprechenden Einkünfte versteuern, und zwar je nach konkreter Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit.

Zu beachten ist: In § 4a der Hessischen Pflegeschutzverordnung heißt es, dass Leistungen von Einzelpersonen nur dann als Nachbarschaftshilfe anerkannt werden können, wenn eine Unterstützung "von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat" erfolgt - also ein Nachbarschaftshelfer mehr als eine pflegebedürftige Person unterstützt. In der Regelung geht es jedoch um die rechtliche Anerkennungsmöglichkeit als Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag nach SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI, nicht um steuerrechtliche Auswirkungen.

Übungsleiterpauschale für die Pflege

Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG – darin geht es um die sogenannte Übungsleiterpauschale von bis zu 3000 Euro je Kalenderjahr – bleibt die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen hingegen nur, wenn die Pflegeperson im Dienst oder Auftrag einer karitativen Einrichtung tätig wird und "nebenberuflich" Unterstützungsleistungen anbietet.