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Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises

Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind.
Kurz und knapp: Der Schwerbehindertenausweis wird in grüner Grundfarbe ausgestellt. Den "Freifahrtausweis" (linke Seite grün/rechte Seite orange) erhalten gehbehinderte, hilflose, gehörlose und unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsberechtigte (zum Beispiel kriegsbeschädigte) Menschen. Der Ausweis kann um eine Reihe von Eindrucken und/oder Eintragungen ergänzt werden: Auf der Vorderseite des Ausweises wird "Kriegsbeschädigt", VB oder EB, eingetragen, wenn der behinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 Prozent Versorgung nach dem Bundes-versorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann.

Merkzeichen Bedeutung

B

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.
Eine Begleitperson ist bei schwerbehinderten Menschen erforderlich, die
  • infolge ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
  • Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) in Anspruch nehmen.
Die Eintragung im Ausweis erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist. Auf der Rückseite des Ausweises werden der GdB und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises eingetragen. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs bei der KSA, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig zum Beispiel für die Steuererstattung).

G

erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert). Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehin-derung kann auch durch innere Leiden verursacht sein (Anfälle, Orientierungsstörungen aufgrund einer Sehbehinderung, Hörbehinderung).

aG

außergewöhnlich gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Menschen mit Erkrankungen des Skeletts, des Herzens oder der Atmungsorgane etc...

H

hilflos. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als sechs Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (zum Beispiel beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege). Die Zuerkennung der Pflegestufen 2 und 3 ist regelmäßig ein Indiz für die Beantragung dieses Merkzeichens..

Bl

blind. Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind..

Gl

gehörlos. Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz) vorliegen.

RF

die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor. Das Merkzeichen erhalten wesentlich sehbehinderte, schwer hörgeschädigte und behinderte Menschen, die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind..

1. Kl

die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor. Das Merkzeichen erhalten schwerkriegsbeschädigte Menschen (ab 70 Prozent MdE) unter bestimmten Voraussetzungen. Zum "Freifahrtausweis" stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die "Freifahrt" (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-verkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein..

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