Sozialverband VdK - Ortsverband Simmern
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Auskunftspflicht gegenüber Krankenkasse?

RECHTS-TIPP
Auskunftspflicht gegenüber Krankenkasse?

Wer krankgeschrieben ist, erhält von seiner Krankenkasse oft einen Selbstauskunftsbogen mit medizinischen und persönlichen Fragen. Zulässig ist das meistens nicht. Deswegen sollten Betroffene ihre Daten keinesfalls gutgläubig der Kasse zur Verfügung stellen. Denn das kann Folgen haben.

Was genau ist passiert? Welche Untersuchungen wurden gemacht? Sind Reha-Maßnahmen geplant? Welchen Beruf übt der Krankgeschriebene aus? Inwiefern und wie lange ist er durch seine Krankheit eingeschränkt? Solche Fragen stellen Krankenkassen in ihren Selbstauskunftsbögen den Betroffenen angeblich nur, um im Leistungsfall besser helfen zu können und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) mit Infos zu versorgen.
Das sieht auf den ersten Blick aus wie eine Service-Leistung, ist aber normalerweise genau das Gegenteil, erklärt Willi Jäger, Vorsitzender des Sozialverbands VdK Rheinland-Pfalz. Oft geht es darum, mit diesen Infos die Patienten aus dem Krankengeld zu drängen. Dabei fehlt für solche Befragungen die rechtliche Grundlage. Hegen die Krankenkassen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, müssen sie den MDK mit der Überprüfung beauftragen nur er darf gesundheitliche Daten der Versicherten erheben.
Wenn ein Versicherter so einen Fragebogen zugeschickt bekommt, kann er frei entscheiden, ob er ihn ausfüllt. Eine Verpflichtung besteht nicht, auch wenn die Krankenkasse das behauptet, betont Jäger. Stattdessen kann man der Kasse antworten, dass man alle notwendigen Auskünfte direkt dem MDK zusendet. Falls es dann noch Probleme gibt oder der Betroffene unsicher ist, kann er sich gern an den Sozialverband VdK wenden.
Michael Finkenzeller

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