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Vorsorgevollmachten / Verfügungen

Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung

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Ärzte müssen den erklärten Patientenwillen befolgen, auch wenn dies den Tod der Erkrankten bedeuten kann.

Die Abgeordneten verabschiedeten nach kontroverser Debatte ohne Fraktionszwang einen Gesetzentwurf, der erstmals Rechtssicherheit bringen soll. Die neue Regelung verschafft dem vorab formulierten Willen eines Patienten für den Fall weitgehend Geltung, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Behandlung muss selbst dann abgebrochen werden, wenn die Erkrankung noch heilbar ist. Die schon existierenden neun Millionen Patientenverfügungen müssen nicht neu formuliert werden.

Der Vorschlag einer Abgeordneten-Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erhielt 317 der insgesamt 555 abgegebenen Stimmen. 233 Parlamentarier votierten dagegen, 5 enthielten sich. Gegenmodelle von anderen Gruppen um die stellvertretenden Unions- Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Bosbach (CDU) und Wolfgang Zöller (CSU) fanden keine Mehrheit.

Achtung des Patientenwillens hat Vorrang
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Entscheidung: "Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen." Oberster Grundsatz werde künftig die Achtung des Patientenwillens sein. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, meldete sich umgehend mit "berechtigten Anfragen" zu Wort. So sei die Basis einer Willensäußerung eine theoretische Vorwegnahme des Geschehens. Patienten im Wachkoma und Patienten mit schwerster Demenz befänden sich nicht in der Sterbephase.

Nach dem Beschluss können Volljährige in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer oder Bevollmächtigte müssen gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Dazu müssen die Patientenverfügungen möglichst konkret gefasst sein.

Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte über den Patientenwillen nicht einig, bedarf es einer Anrufung des Vormundschaftsgerichts. Anders als von Bosbach vorgesehen, muss ein Wille zum Behandlungsabbruch auch dann durchgesetzt werden, wenn die Erkrankung noch keinen tödlich irreversiblen Verlauf genommen hat und sich der Patient vor Abfassung der Verfügung nicht ärztlich beraten ließ.

Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Kontovollmacht
Textbausteine für die Patientenverfügung

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