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Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung von 20 Prozent auf den Arbeitslohn. Der maximale Steuerbonus beläuft sich auf 1.200 Euro; begünstigt sind damit insgesamt 6.000 Euro pro Jahr. Über wichtige Details zu diesem Thema informiert sie nachfolgend der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) – ein Kooperationspartner des Sozialverbandes VdK Sachsen.
Begünstigte Aufwendungen
Der Steuerbonus wird auf Erhaltungs- und Herstellungskosten gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten in einem bereits fertiggestellten Haushalt durchgeführt werden. Baut man beispielsweise nachträglich ein Kinderzimmer im Dachgeschoss aus oder wird der Außenputz bei einem Neubau erst nach dem Einzug angebracht, gibt es dafür die Steuerermäßigung. Generell werden von den Finanzämtern unter anderem folgende Handwerkerleistungen anerkannt:
• Malerarbeiten in der Wohnung bzw. am Haus
• Austausch / Renovierung von Fenstern und Türen
• Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers
• Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern
• Wartung der Heizungsanlage
• Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich, Parkett
• Dach- oder Fassadenarbeiten sowie Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus
• Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters
Kauf einer gebrauchten Immobilie
Häufig werden vor dem Bezug einer gebrauchten Immobilie notwendige Renovierungen ausgeführt. Obwohl Sie noch nicht in dem Gebäude wohnen, sind die Aufwendungen begünstigt. Der notarielle Kaufvertrag, in dem der Besitzübergang vereinbart wird, muss jedoch abgeschlossen sein.
Aufbau von Möbeln
Die Möbelhäuser verlangen meist einen einheitlichen Preis für die Möbel und die Montage. Bitten Sie das Möbelhaus um eine Bescheinigung der Montagekosten oder schätzen Sie den anteiligen Montagelohn.
Nur Arbeitslohn ist begünstigt
Der Handwerker muss für Ihre steuerlichen Zwecke den Arbeitslohn auf der Rechnung bescheinigen. In Ausnahmefällen ist auch eine Schätzung möglich, wenn in den Rechnungspositionen zweifelsfrei Arbeitslohn enthalten ist. Notieren Sie sich die Arbeitsstunden des Handwerkers und multiplizieren Sie diese mit dem üblichen Stundensatz der Handwerksbranche.
Keine Barzahlung
Das Gesetz schreibt vor, dass die Bezahlung der Rechnung per Kontoauszug nachgewiesen werden muss. Eine Barzahlung kann nicht berücksichtigt werden; diese Regel soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Das Begleichen der Rechnung mittels Electronic-Cash-Verfahren ist eine unbare Zahlung und damit begünstigt. Die Rechnung muss an Sie ausgestellt sein, kann aber von einer anderen Person bezahlt werden. In der Fachsprache bezeichnet man das als einen „abgekürzten Zahlungsweg“.
Nebenkostenabrechnung
Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung oder sind Sie Mieter, prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung: Die umgelegten Kosten für den Schornsteinfeger sind Handwerkerleistungen, die für den Hausmeister haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie dürfen immer die Abrechnung verwenden, die Sie im jeweiligen Jahr erhalten haben.
Unterstützung durch den Steuerring Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann wenden Sie sich doch direkt an den Steuerring, alle Adressen finden Sie unter www.steuerring.de. Selbstverständlich unterstützt Sie auch Ihr VdK-Orts- oder Kreisverband bei der Suche nach der nächstgelegenen Steuerring-Beratungsstelle.
Schlagworte Handwerker | Steuer
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