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Die Musterklagen des VdK und SoVD wurden am 10.11.2022 vom Bundessozialgericht (B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) abgewiesen.
Die beiden klagenden Rentner beziehen seit 2004 bzw. 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund der Anhebung des regulären Rentenalters war die durchschnittliche Höhe der Erwerbsrenten kontinuierlich gesunken, denn die Höhe Rente hängt von dem Abstand des Beginns der Erwerbsminderungsrente zur regulären Altersrente ab. Der Gesetzgeber hatte dem 2014, 2018 und 2019 mit einer Ausweitung der Zurechnungszeiten entgegen gewirkt, wobei die ersten beiden Verbesserungen nur für neu bezogene Renten ab Januar 2018, die dritte für neue Renten ab Januar 2019 greift. Ein Ausgleich auch für die Bestandsrentner hat der Gesetzgeber erst für Mitte des Jahres 2024 vorgesehen. Gegen diese Ungleichbehandlung wendeten sich die Kläger mit Unterstützung des VdK und SoVD.
Das Bundessozialgericht (BSG) verwies in seinen Entscheidungen darauf, dass die Kläger als Bestandsrentner keinen Anspruch auf eine höhere Rente haben, da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine wesentliche Änderung sei hier nur für Rentenbescheide ab dem 1.1.2019 eingetreten. Es verwies darauf, dass der Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig anordne, dass die Regelung nur für im Jahr 2019 beginnende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelte. Dies ergäbe sich außerdem auch deutlich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz sieht das BSG dagegen nicht und sah eben deshalb auch keine Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs. 1 Grundgesetz.
Die Leistungsverbesserung nur für Neurentner rechtfertige sich gemäß der Gesetzesmaterialien zum einen aus dem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Rechtsänderungen - auch Verbesserungen - grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen und auf bereits laufende Renten nicht übertragen werden und zum anderen aus dem ansonsten erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand. Damit seien sachliche Gründe vorhanden, die die Differenzierung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Erst recht gelte dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mittlerweile ab dem 1.7.2024 in § 307i SGB VI Zuschläge für Bestandsrentner vorgesehen hat, deren Erwerbsminderungsrente in den Jahren 2001 bis 2018 begann.
Schlagworte Musterklagen | Erwerbsminderungsrente | Bundessozialgericht
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