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Rentner können mit Verweis auf die in der ehemaligen DDR gezahlten „Jahresendprämien“ nicht automatisch eine höhere Rente beanspruchen. Die mit dem Weihnachtsgeld vergleichbaren Prämien fließen in die Rentenberechnung nur ein, wenn der Geldzufluss nachgewiesen oder beispielsweise durch Zeugen glaubhaft gemacht worden ist, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz (Az.: L 5 RS 716/10).
Damit scheiterte ein Rentner mit seiner Klage auf eine höhere Rente. Der Mann hatte angegeben, dass er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 angehört hatte und jedes Jahr die „übliche“ Jahresendprämie erhalten habe. Er konnte allerdings weder einen Nachweis über die konkrete Zahlung liefern, noch die Zahlung – beispielsweise über Zeugen – glaubhaft machen.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte es ab, die geltend gemachten Jahresendprämien erhöhend in der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Zu Recht, entschied nun auch das LSG: Es reiche nicht aus, dass einfach nur auf die damals übliche Zahlung der „Jahresendprämie“ verwiesen werde. Vielmehr müsse in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten „Jahresendeprämie“ nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, und zwar auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Der Kläger habe jedoch nur auf allgemeine Verfahrensweisen verwiesen und darauf hingewiesen, dass möglicherweise in anderen Fällen Jahresendprämien bei der Rentenberechnung eingeflossen sind. Dies sei für die Berücksichtigung in der Rentenberechnung des Klägers aber nicht ausreichend, so das LSG. (© JurAgentur)
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