7. Mai 2019
VdK-Pressemeldungen

VdK begrüßt Wahlrecht für betreute Menschen auch für Kommunalwahlen in Sachsen

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Mai 2019 dürfen betreute Menschen auf Antrag erstmals bei der Kommunalwahl am 26. Mai abstimmen.

roter Stift mit Kreis und Kreuz darin
© U.Leone / Pixabay

Horst Wehner, Landesverbandsvorsitzender des Sozialverbandes VdK Sachsen e. V.: „Dieser Schritt war längst überfällig. Wir hoffen, dass im Anschluss an die Kommunalwahl der Gesetzgeber das Kommunalwahlrecht entsprechend neu regelt und die Regelung für alle kommenden Wahlen gelten.“

Hintergrund

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes können betreute Menschen mit einer geistigen Behinderung sowie Personen, die wegen Schuldunfähigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, an den Abstimmungen zur Kommunalwahl teilnehmen. Die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen finden parallel zur Europawahl am 26. Mai statt.

Antrag ist nötig

Der VdK weist alle Betroffenen darauf hin, dass die Wählerverzeichnisse ab Montag, den 6. Mai 2019 eingesehen werden können. Berichtigungsanträge können bis zum 10. Mai 2019 gestellt werden.

Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins sind auch danach möglich, wenn ein Wahlberechtigter nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Mosig

Schlagworte Wahlrecht | Kommunalwahl | Horst Wehner | Statement

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