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Die Richter des Bundesgerichtshofes haben entschieden, dass Pflegeheime bzw. andere Wohn- und Betreuungseinrichtungen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen dürfen (Urteil vom 12.05.2016 - Az: III ZR 279/15).
Dies war zum Beispiel in der Vergangenheit oft der Fall mit der Begründung von gestiegenen Betriebskosten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Klausel, die in vielen Heimverträgen verwendet wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Pflegeeinrichtung in den Heimverträgen vermerkt, dass die Kosten für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen durch ihn erhöht werden können, falls sich in der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändert.
Der Bundesgerichtshof hat nun abschließend geklärt, dass diese Klauseln nicht zulässig sind, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die den Bewohnern ein Zustimmungsrecht bei Preisanpassungen generell verwehrt hatten. Wenn ein Betreiber die Preise erhöhen will, ist neben anderen Voraussetzungen auch immer die Zustimmung des Betroffenen notwendig, dies ergibt sich aus vertragsrechtlichen Grundsätzen (nach Paragraph 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, kurz WBVG).
Das Urteil gilt unabhängig davon, ob Bewohner Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten oder die Kosten selbst zahlen.
Schlagworte Pflegeheim | Wohn- und Betreuungseinrichtungen | Preiserhöhung | Urteil
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Stand: Mai 2022. © Sozialverband VdK Deutschland
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