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Entscheidend bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit ist heute, inwieweit der Betroffene in der Lage ist, seinen Alltag selbstständig zu meistern.
Im neuen Begutachtungssystem steht der Grad der Selbstständigkeit im Mittelpunkt. Gemessen wird er anhand von sechs Kriterien: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.
Die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst, die auch geistige und seelische Beeinträchtigungen berücksichtigen. Neu ist ab 2017 der Pflegegrad 1 bei leichten Einschränkungen. Dieser umfasst Hilfen, die früher ansetzen als bisher. So erhält der Betroffene beispielsweise eine Pflegeberatung oder finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds.
In der häuslichen Pflege steigen die Pflegegeldbeträge und die Pflegesachleistungen. In der stationären Pflege hingegen werden die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 abgesenkt.
Für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 wird es ab 2017 einen einheitlichen Eigenanteil geben. Bisher wurden mit jeder Höherstufung der Pflegebedürftigkeit auch höhere Pflegekosten fällig. Künftig bezahlen alle Heimbewohner, unabhängig vom Pflegegrad, einen gleich hohen Beitrag. Keine Sorgen machen müssen sich Menschen, die bereits in einem Pflegeheim leben: Sollte sich mit der Umstellung ein höherer Eigenanteil ergeben, zahlt die Pflegekasse die Differenz. Für die derzeit rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen gilt ein Bestandsschutz. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat versichert, dass keiner der Betroffenen schlechter gestellt wird.
Tipp
Wer pflegebedürftig ist, kann unter Umständen einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Damit hat er Anspruch auf finanzielle und andere Vergünstigungen.
Zuständig für den Antrag ist das jeweilige Versorgungsamt beziehungsweise Landratsamt. Den Grad der Behinderung (GdB) stellen ärztliche Gutachter fest. Dieses Verfahren hat nichts mit der Begutachtung durch den MDK für die Anerkennung einer Pflegestufe zu tun. Der Sozialverband VdK unterstützt seine Mitglieder bei der Antragstellung.
Wer seine pflegebedürftigen Angehörigen betreut, dem stehen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Die Versicherung zahlt für Pflegepersonen auch Beiträge in die Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Wir zeigen, welche Leistungen pflegende Angehörige außerdem in Anspruch nehmen können. Mehr lesen Sie hier: www.vdk.de/pflege
Schlagworte Pflegebedürftigkeitsbegriff | Pflege | Pflegereform | Begutachtung | Pflegegrad
Was ändert sich 2017 in der Pflege?
Der Sozialverband VdK informiert: Die Pflegereform 2017 - Was verändert sich? Quelle: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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