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Das Thema „Vorsorge im Alltag“ gewinnt unter der deutschen Bevölkerung immer mehr an Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Patientenverfügung, die der Selbstbestimmung in medizinischen Grenzsituationen dient, in denen Menschen ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Auch Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, bei denen es nicht nur um medizinisch-pflegerische Entscheidungen, sondern auch um Vermögensverwaltung oder Aufenthaltsrecht geht, werden immer häufiger aufgesetzt.
Allerdings gilt auch heute nach wie vor, dass sich mehr Menschen mit dem Thema befassen, als dann auch anschließend tatsächlich zur Tat schreiten. So plant etwa jede(r) zweite Deutsche, eine Patientenverfügung zu verfassen, aber nur jede(r) Siebte hat eine solche bislang auch wirklich aufgesetzt.
Der Sozialverband VdK Sachsen bietet zur Unterstützung dieser Entscheidungen eine besonders nutzerfreundliche Broschüre mit dem Titel „Ein Augenblick kann alles ändern …“ an, mithilfe derer die Abfassung von Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht möglichst einfach gemacht werden soll.
Die große Nachfrage der Broschüre in den letzten Jahren hat gezeigt, dass viele Menschen bereit sind, Entscheidungen für den „Fall der Fälle“ auch faktisch zu treffen und ihren Angehörigen den Umgang hiermit zu erleichtern.
Wer bereits vor Jahren Vollmachten oder Verfügungen ausgestellt hat, sollte diese in bestimmten zeitlichen Abständen überprüfen. Manchmal verändert sich die Sichtweise der Dinge in einzelnen Fragen – dann sollte man die neuen Formulare verwenden und die alten vernichten. Vielleicht kann die aktuelle Ausgabe ein Anlass sein, einzelne Fragen neu zu überdenken beziehungsweise zu regeln.
Wo ist die Broschüre erhältlich?
Die aktualisierte Broschüre „Ein Augenblick kann alles ändern …“ erhalten Sie in allen VdK-Beratungsstellen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az: XII ZB 61/16) vom Juli 2016 konkrete Regeln aufgestellt, die für alle Inhaber von Patientenverfügungen zentral sind:
In dem Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wie bindend die im betreffenden Fall vorliegende Patientenverfügung ist. Dabei wurde vom BGH bemängelt, dass sich aus dieser keine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten ließe. Es fehlte die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.
Ferner empfehlen wir, sich bei Bedarf von Arzt, Anwalt oder Betreuungsverein vor Ort beraten zu lassen.
Schlagworte Vorsorge | Broschüre Vorsorge
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