Mitgliedschaft im VdK

Der Sozialverband VdK ist mit 26.000 Mitgliedern der größte Sozialverband in Sachsen. Er vertritt die Interessen von allen Sozialversicherten, von Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken, Rentnerinnen und Rentnern, Patientinnen und Patienten gegenüber der Politik und bei den Sozialgerichten.

6 Hände gefasst im Kreis
© Pixabay

Gründe für eine Mitgliedschaft

Wenn Sie noch unsicher sind, welche Gründe für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK Sachsen sprechen, haben wir kurz die wichtigsten Daten für Sie zusammen gefasst:

  • Kompetenter und effektiver Sozialrechtsschutz

    Die Mitarbeiter des VdK sind erfahrene Spezialisten auf den Gebieten Rente, Gesundheit, Pflege und Schwerbehindertenrecht. Sie verhelfen VdK-Mitgliedern zu ihrem Recht, was sich für diese in Euro und Cent auszahlt.

  • Bürgernähe durch flächendeckende Präsenz
    Im VdK gibt es keine weiten Wege. Rat Suchende finden in jeder Stadt / in jedem Landkreis eine moderne, mit qualifiziertem Fachpersonal besetzte Beratungsstelle.
  • Barrierefreiheit
    Der Sozialverband VdK Sachsen bietet Informationen für alle, so auch zum Thema Barrierefreiheit mit einer eigenen Koordinierungs- und Beratungsstelle für barrierefreies Planen und Bauen für den Direktionsbereich Chemnitz.
  • Gesund und aktiv durch Selbsthilfegruppen
    Im VdK Sachsen gibt es über 30 Selbsthilfegruppen für verschiedenste Krankheitsbilder, in denen sich Betroffene austauschen können und sich unter fachlicher Leitung gemeinsam fit halten.
  • Etwas für andere tun
    Mit Ihrer VdK-Mitgliedschaft tun Sie automatisch etwas für hilfsbedürftige Menschen: Sie stärken die große Gemeinschaft des VdK und dessen sozialpolitische Durchsetzungsfähigkeit und tragen dazu bei, den Sozialabbau zu stoppen. Darüber hinaus können Sie sich ehrenamtlich in Ihrem Orts- oder Kreisverband engagieren und aktiv etwas für sozial Schwächere tun.

Wie wird man Mitglied?

Mitgliedsanträge sind in jeder VdK-Beratungsstelle vorhanden und können vor Ort ausgefüllt werden. Sie können weiterhin nachfolgend die Beitrittserklärung als .pdf-Datei herunterladen und ausdrucken, ausfüllen und uns per Post oder eingescannt als E-Mail-Anhang zusenden:

  • VdK-Beitrittserklärung.pdf (106,10 KB, PDF-Datei)

    Beitrittserklärung für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK Sachsen e. V. mit Erläuterungen zum Datenschutz, Stand: August 2023

Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 7,50 Euro im Monat (90 Euro pro Jahr) unter Anerkennung der Satzung.

Die aktuelle Satzung mit Beitragsrichtlinie finden Sie hier:

Mitglied werden
Satzung des Sozialverbandes VdK Sachsen e. V. in der Fassung gemäß des 9. Ordentlichen Landesverbandstages vom 07.05.2021, geändert durch den Beschluss des Kleinen Verbandstages am 10.12.2022, geändert durch den Beschluss des Kleinen Verbandstages am 04.07.2023, eingetragen am 11.12.2023. | weiter

Hinweise zum Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 90 Euro im Jahr und wird grundsätzlich Anfang des Jahres abgebucht. Eine monatliche, quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Zahlung können Sie vereinbaren. Wenn Sie sich bei einer Klage oder Berufung vertreten lassen wollen, müssen bereits 12 Monatsbeiträge entrichtet worden sein. Sie müssen also eventuell rückwirkend beitreten, zum Beispiel am 01.05.2023 zum 01.05.2022.

Steuerliche Absetzbarkeit

Da der Sozialverband VdK Sachsen als gemeinnütziger Verein anerkannt ist, können Sie die Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen. Tragen Sie dazu den Mitgliedsbeitrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „Angaben zu Sonderausgaben“ bei Ziffer 5 „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im Inland“ ein. Das gilt auch für Spenden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro brauchen Sie keine Zuwendungsbestätigung: Es genügt der Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg. Sie können auch den vereinfachten Spendennachweis verwenden, den Sie bei der Mitgliederverwaltung in der Landesgeschäftsstelle (mitgliederverwaltung.sachsen@vdk.de ) anfordern können. Den Nachweis sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt ihn verlangen kann.

Erstattung des Mitgliedsbeitrags bei Sozialleistungen

Wenn Sie in Ergänzung zu anderen Sozialleistungen Bürgergeld oder Sozialhilfe – vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – erhalten, können Sie den Mitgliedsbeitrag als „für die Erzielung der Sozialleistung notwendige Ausgabe“ geltend machen. Damit beantragen Sie, dass Ihnen der Mitgliedsbeitrag erstattet wird. Beispiele für solche Sozialleistungen sind: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente. Denn der Sozialverband VdK kann seine Mitglieder dabei unterstützen, diese Leistungen zu erhalten. Dass Sie sich tatsächlich vertreten lassen, ist nicht notwendig. Den Mitgliedsbeitrag können Sie nur absetzen, wenn er überwiesen oder eingezogen wurde. Das sollten Sie zum Beispiel mit dem Kontoauszug belegen. Die Behörde zieht den Mitgliedsbeitrag dann vom anzurechnenden Einkommen – also der Sozialleistung – ab, wodurch sich die Grundsicherungsleistung entsprechend erhöht. Das sollte auch bei einem rückwirkenden Mitgliedsbeitrag gelten.

Auf welche gesetzlichen Anspruchsgrundlagen lässt sich die Erstattung des VdK-Beitrags stützen?

Die Übernahme des VdK-Beitrags ergibt sich aus Paragraf 11b, Absatz 1 Nr. 5, Sozialgesetzbuch 2 (§ 11b Abs. 1 Nr. 5, SGB II) und Paragraf 82, Absatz 2 Nr. 4, Sozialgesetzbuch 12 (§ 82 Abs. 2 Nr. 4, SGB XII). Beide Paragrafen sind identisch und lauten: „Von dem Einkommen sind abzusetzen … die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.“

Schlagworte Mitglied | Mitgliedschaft | Mitgliedsantrag | Beitritt | Beitrittserklärung

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