Springen Sie direkt:
Der Sozialverband VdK ist mit 25.000 Mitgliedern der größte Sozialverband in Sachsen. Er vertritt die Interessen von allen Sozialversicherten, von Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken, Rentnerinnen und Rentnern, Patientinnen und Patienten gegenüber der Politik und bei den Sozialgerichten.
Wenn Sie noch unsicher sind, welche Gründe für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK Sachsen sprechen, haben wir kurz die wichtigsten Daten für Sie zusammen gefasst:
Die Mitarbeiter des VdK sind erfahrene Spezialisten auf den Gebieten Rente, Gesundheit, Pflege und Schwerbehindertenrecht. Sie verhelfen VdK-Mitgliedern zu ihrem Recht, was sich für diese in Euro und Cent auszahlt.
Mitgliedsanträge sind in jeder VdK-Beratungsstelle vorhanden und können vor Ort ausgefüllt werden. Sie können weiterhin nachfolgend die Beitrittserklärung als .pdf-Datei herunterladen, ausfüllen und uns per Post zusenden:
Beitrittserklärung für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK Sachsen e. V. mit Erläuterungen zum Datenschutz, Stand: März 2022
Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 6,50 Euro im Monat (78 Euro pro Jahr) unter Anerkennung der Satzung.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 78 Euro im Jahr und wird grundsätzlich Anfang des Jahres abgebucht. Eine monatliche, quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Zahlung können Sie vereinbaren. Wenn Sie sich bei einer Klage oder Berufung vertreten lassen wollen, müssen bereits 12 Monatsbeiträge entrichtet worden sein. Sie müssen also eventuell rückwirkend beitreten, zum Beispiel am 01.05.2023 zum 01.05.2022.
Da der Sozialverband VdK Sachsen als gemeinnütziger Verein anerkannt ist, können Sie die Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen. Tragen Sie dazu den Mitgliedsbeitrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „Angaben zu Sonderausgaben“ bei Ziffer 5 „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im Inland“ ein. Das gilt auch für Spenden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro brauchen Sie keine Zuwendungsbestätigung: Es genügt der Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg. Sie können auch den vereinfachten Spendennachweis verwenden, den Sie bei der Mitgliederverwaltung in der Landesgeschäftsstelle (mitgliederverwaltung.sachsen@vdk.de ) anfordern können. Den Nachweis sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt ihn verlangen kann.
Wenn Sie in Ergänzung zu anderen Sozialleistungen Bürgergeld oder Sozialhilfe – vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – erhalten, können Sie den Mitgliedsbeitrag als „für die Erzielung der Sozialleistung notwendige Ausgabe“ geltend machen. Damit beantragen Sie, dass Ihnen der Mitgliedsbeitrag erstattet wird. Beispiele für solche Sozialleistungen sind: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente. Denn der Sozialverband VdK kann seine Mitglieder dabei unterstützen, diese Leistungen zu erhalten. Dass Sie sich tatsächlich vertreten lassen, ist nicht notwendig. Den Mitgliedsbeitrag können Sie nur absetzen, wenn er überwiesen oder eingezogen wurde. Das sollten Sie zum Beispiel mit dem Kontoauszug belegen. Die Behörde zieht den Mitgliedsbeitrag dann vom anzurechnenden Einkommen – also der Sozialleistung – ab, wodurch sich die Grundsicherungsleistung entsprechend erhöht. Das sollte auch bei einem rückwirkenden Mitgliedsbeitrag gelten.
Die Übernahme des VdK-Beitrags ergibt sich aus Paragraf 11b, Absatz 1 Nr. 5, Sozialgesetzbuch 2 (§ 11b Abs. 1 Nr. 5, SGB II) und Paragraf 82, Absatz 2 Nr. 4, Sozialgesetzbuch 12 (§ 82 Abs. 2 Nr. 4, SGB XII). Beide Paragrafen sind identisch und lauten: „Von dem Einkommen sind abzusetzen … die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.“
Schlagworte Mitglied | Mitgliedschaft | Mitgliedsantrag | Beitritt | Beitrittserklärung
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//sachsen/pages/mitglied_werden/63990/mitglieder":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.