18. Januar 2022
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Opfer von Gewalttaten, die dadurch Gesundheitsstörungen erlitten oder auch Angehörige verloren haben, können Entschädigungs-leistungen beantragen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).
Welche Gewalttaten entschädigt das OEG?
- Taten in der Bundesrepublik Deutschland oder bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
- Tötungsdelikte
- vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzungen (Mobbing/Stalking/Bedrohungen ohne Tätlichkeiten gehören in aller Regel nicht dazu)
- Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (bspw. Vergewaltigung/Missbrauch)
Welche Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein?
- Nachweis der Gewalttaten, z. B. regelmäßig durch eine unverzügliche Strafanzeige
- vorübergehende/dauerhafte Gesundheitsstörungen oder der Tod eines nahen Angehörigen
- Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel nicht, wenn eine Tat provoziert wurde oder die Geschädigten nicht zur Aufklärung der Tat und zur Verfolgung von Tätern/Täterinnen beitragen.
- Nicht-deutsche Staatsangehörige haben Ansprüche wie deutsche Staatsangehörige.
Welche Entschädigungsleistungen umfasst das OEG?
- psychotherapeutische Hilfe für Geschädigte/Angehörige/Nahestehende/Hinterbliebene
- ärztliche/zahnärztliche Heilbehandlungen und orthopädische Versorgung
- Leistungen zur Teilhabe, insbesondere am Arbeitsleben
- Renten an Geschädigte oder Hinterbliebene: Eine monatliche Rente an Geschädigte setzt dauerhafte Gesundheitsstörungen in erheblichem Umfang voraus. Dauerhaft sind Gesundheitsstörungen dann, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorliegen. Liegen Gesundheitsstörungen nur bis zu sechs Monaten vor, besteht nur ein Anspruch auf Heilbehandlung.
- ergänzende Fürsorgeleistungen
- Sach-/Vermögensschäden werden nicht ersetzt; auch ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
- Entschädigungsleistungen nach dem OEG werden von den Tätern/Täterinnen als Schadener-satz zurückgefordert. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird darauf verzichtet.
Wer ist im Freistaat Sachsen für das OEG zuständig?
Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) ist die zuständige Behörde. Die Entschädigung ist antragsabhängig. Den Antrag können Sie beim KSV Sachsen stellen - auch online:
amt24.sachsen
Kontakt:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachbereich 4 - Soziales Entschädigungsrecht
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz
Telefon: 03 71 / 5 77 – 5 60
Fax: 03 71 / 5 77 – 15 60
E-Mail: soziale.entschaedigung@ksv-sachsen.de
Hier können Sie sich den Kurzantrag auf Leistungen herunterladen:
Kurzantrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz