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Sozialhilfeempfänger haben bis auf wenige Ausnahmen kein Recht, eine von ihnen wegen einer Krankenbehandlung gewählte Krankenkasse zu wechseln. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. März 2016 entschieden (B 1 KR 26/15 R).
Der Entscheidung lag die Klage eines Sozialhilfeempfängers zugrunde. Dieser war erst nicht krankenversichert, und ließ sich dann aufgrund einer notwendigen Behandlung druch den zuständigen Sozialversicherungs-Träger bei einer Krankenkasse versichern.
Der Versicherte war jedoch nicht mit den Leistungen der Krankenkasse zurfrieden und beantragte beim Sozialamt, einem Kassenwechsel zuzustimmen. Die neue Krankenkasse wollte jedoch den Sozialhilfeempfänger nicht aufnehmen und auch die Kosten der Behandlung nicht übernehmen.
Vor Gericht scheiterte der Mann in allen Instanzen. Auch die Revision vor dem Bundessozialgericht blieb erfolglos. Die Richter waren der Ansicht, dass der Kläger als nicht versicherter Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch darauf hat, den beklagten Versicherer als neue Krankenkasse zu wählen, damit dieser die Kosten seiner Krankenbehandlung übernimmt.
Die Richter legten dar, dass der Gesetzgeber das Recht von Sozialhilfeempfängern, nur einmal eine Krankenkasse zur Übernahme einer Krankenbehandlung wählen zu können, abschließend umfassend geregelt hat. Er habe dabei nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.
Dies steht auch nicht im Gegensatz zur Tatsache, dass regulär Versicherte durchaus das Recht haben, die Krankenkasse wechseln dürfen.
Schlagworte Sozialhilfe | Krankenkasse | Kassenwechsel
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