Gesundheit

Ab 1.1.2016: Versicherungspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Kranken- und Pflegeversicherung

Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Symbolfoto: Ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld, daneben Scheine und Münzen
© Thorben Wengert/pixelio.de

Ausnahmen gelten nur, wenn als „letzte“ Versicherung des Betroffenen eine private Absicherung bestand. Dann erfolgt die Versicherung wieder in die private Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, wie lange diese Versicherung in der Vergangenheit bestand.

Wichtig: Den Betroffenen steht es frei, die Krankenkasse selbst auszuwählen. Dabei müssen Betroffene beachten, dass das Jobcenter neben dem gesetzlich festgeschriebenem Beitrag auf den kassenindividuellen Zusatzbeitrag übernimmt. Dies gilt jedoch nur bis zur Höhe des "durchschnittlichen Zusatzbeitrages". Dieser liegt bei 0,9 Prozent. Wählen Betroffene eine Krankenkasse aus, die einen höheren Zusatzbeitrag erhebt, müssen diejenigen die Mehrkosten alleine tragen.

Die Wahl der Krankenkasse muss bis zum 31.12.2015 dem Jobcenter gemeldet werden. Erfolgt keine Meldung durch den Betroffenen selbst, übernimmt das Jobcenter die Auswahl der Krankenkasse. In der Regel wird das diejenige Kasse sein, bei der der Arbeitslosengeld II-Empfänger vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert war.

Für alle Betroffenen, die vor dem Leistungsbezug privat versichert waren, kann das Jobcenter keine Anmeldung vornehmen. Hier muss von den Betroffenen individuell bei den privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherungen angefragt werden und dann die Meldung selbst ans Jobcenter vorgenommen werden.

Weitere ausführliche Informationen gibt es hier: www.tacheles-sozialhilfe.de

Schlagworte Familienversicherung | Arbeitslosengeld II | Krankenversicherung | Pflegeversicherung

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