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Nach Paragraph 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XII verändert sich die Blindenhilfe zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Der aktuelle Rentenwert erhöht sich zum 01.07.2014 von 28,14 EUR auf 28,61 EUR.
Danach erhöht sich die Blindenhilfe ab 01.07.2014 für blinde Personen:
Blinde Personen, deren Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder im ambulant betreuten Wohnen durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen finanziert werden, erhalten in den nächsten Tagen einen Bescheid über die neuen Beträge der Blindenhilfe ab 01.07.2014.
Das Rundschreiben mit der gesetzlichen Grundlage kann hier herunter geladen werden:
Schlagworte Blindenhilfe
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