Gesundheit

Zuständigkeitsstreit bei Hörgeräteversorgung

Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen urteilten, dass Verzögerungen der Sozialversicherungsträger bei der Entscheidung über eine Hörgeräteversorgung dazu führen können, dass das Gericht eine auf umgehende und effektive Versorgung ausgerichtete Eilentscheidung erlässt (Beschluss v. 4.11.2013, L 2 R 438/13 ER).

Damit beendeten die Richter einen fünfjährigen Streit zwischen der Rentenversicherung und der Krankenkasse, wer einen Betroffenen mit einem neuen Hörgerät versorgen muss. Bereits 2008 hatte ein 50-jähriger hochgradig schwerhöriger Mann ein neues Hörgerät bei der Rentenversicherung beantragt, da nach einer Verschlechterung des Hörvermögens die bisherigen Geräte ihren Dienst versagten. Die Rentenversicherung bestätigte zwar den möglichen Versorgungsbedarf, teilte dem Versicherten jedoch mit, dass sie nicht zuständig sei und verwies ihn an seine Krankenkasse. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde die Rentenversicherung verurteilt, eine angemessene Hörgeräteversorgung für den Betroffenen zu leisten. Dagegen ging die Rentenversicherung in Berufung, unter anderem mit der Begründung, dass die Krankenkasse zuständig wäre und die Hörgeräteversorgung leisten müsste. Nach mittlerweile 5 Jahren mit erheblichen Einschränkungen erhielt der Mann nun Unterstützung durch das Landessozialgericht: Die Richter urteilten, dass die Rentenversicherung das neue Hörgerät bezahlen muss, und zwar in einer angemessenen Höhe (auch über den Festbetrag hinaus).

Wichtig für Betroffene

Grundsätzlich ist es so, dass derjenige Träger, der einen Antrag auf Hörgeräteversorgung erhält, aber nicht zuständig ist, den Antrag innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist an einen anderen (zuständigen) Sozialversicherungsträger weiterleiten muss. Von diesem muss dann der Rehabilitationsbedarf zeitnah abgeklärt werden und eine angemessene Hörgeräteversorgung erfolgen.

Ergänzung

Nach einem aktuellen Urteil müssesn die Krankenkassen eine unabhängige Beratung zum Ausgleich von Hörschädigungen anbieten (Hessische Landessozialgericht, Az.: L 8 KR 352/11). Die Richter bemängelten demnach, dass sowohl die Krankenkassen als auch die Rentenversicherungsträger den hörgeschädigten Versicherten keine „unabhängigen Beratungs- und Gutachterstellen“ anbieten.
Eine unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte werde damit nicht gewährleistet. Vielmehr werde diese Aufgabe an die Hörgeräteakustiker „outgesourct“, die auch betriebswirtschaftlich handeln müssten.

Schlagworte Hörgeräteversorgung

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