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Der GKV-Spitzenverband hat eine Erhöhung des Festbetrages für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten sowie eine deutliche Erhöhung der Leistungsanforderungen an die Hörgeräte beschlossen.
Die neuen Festbeträge liegen nun bei der Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet.
Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht.
Der Sozialverband VdK kritisiert jedoch, dass einzelnen Kassen eigene Versorgungsverträge schließen können. Die Preise darin bleiben geheim und können unter diesem Festbetrag liegen. Betroffene können sich bei Fragen jederzeit an die VdK-Beratungsstellen wenden.
Hintergrund: Festbetrag
Wenn gesetzlich Versicherte aus medizinischen Gründen eine Hörhilfe benötigen, wird diese von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Krankenkassen übernehmen dafür einen sogenannten Festbetrag. Dieser Festbetrag bestimmt die maximale Höhe, bis zu der die Krankenkassen in der Regel eine Hörhilfe finanzieren. Dabei müssen die Vertragspartner sicherstellen, dass die Versorgung des Versicherten ohne Aufzahlungen, also ohne einen Eigenbeitrag, der über die gesetzliche Zuzahlung hinausgeht, möglich ist. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband, Versicherte sollten beim Hörgeräteakustiker auf jeden Fall nach einem aufzahlungsfreien Produkt fragen.
Schlagworte Hörgerät | Festbetrag
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