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Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" (Patientenrechtegesetz) ist im Februar 2013 in Kraft getreten. Ziel war es, die Rechte von Patientinnen und Patienten zu bündeln und weiter zu entwickeln. Die Neuregelungen, insbesondere zu den Informations- und Aufklärungspflichten, sollen für mehr Transparenz sorgen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen im neuen Patientenrechtegesetz:
1. Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Damit wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen zentral geregelt.
2. Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, z.B. über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn Kosten anfallen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.
3. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden müssen. Dies muss rechtzeitig vorher im persönlichen Gespräch erfolgen. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus.
4. Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung werden im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen
5. Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.
6. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
7. Zudem werden Sanktionen eingeführt, wie beispielsweise für eine nicht fristgemäße Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Insgesamt gesehen begrüßt der VdK das neue Patientenrechtegesetz, da bisher in der Regel weder die Patientinnen und Patienten noch die Gesundheitsdienstleister über ihre Rechte und Pflichten informiert waren. Leider greift das neue Gesetz des VdK viel zu kurz, da zum Teil neue Rechtsfragen aufgeworfen wurden und das Gesetz durch die Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen für juristische Laien nicht verständlich ist. Der Sozialverband VdK bezweifelt, dass das erklärte Ziel der Bundesregierung – die Schaffung von mehr Transparenz zu Gunsten der Patientinnen und Patienten – auf diesem Wege erreicht werden kann.
Schlagworte Patientenrechte | Behandlungsfehler
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